Hauptsatzung der Hessischen Tierseuchenkasse

Aufgrund des § 1 Abs. 1 Satz 3, in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 1 des HAGTierSG vom 14. Dezember 2010 (GVBl I S. 623) beschließt der Verwaltungsrat der Hessischen Tierseuchenkasse folgende Satzung:

 

§ 1

Rechtsform, Sitz, Aufgaben  

Die Hessische Tierseuchenkasse ist gem. § 1 des HAGTierSG vom 14. Dezember 2010 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wiesbaden.

Sie hat die Aufgabe,

1.     die gesetzlich vorgeschriebenen Entschädigungen für Tierverluste nach den Vorschriften des Tierseuchenrechts festzusetzen und auszuzahlen,

2.     freiwillige Maßnahmen zur planmäßigen Bekämpfung von übertragbaren Tierkrankheiten zu unterstützen,

3.     freiwillige Vorsorgemaßnahmen zur Gesunderhaltung von Tierbeständen  (Tiergesundheitsdienste) zu unterstützen,

4.     Beihilfen für Tierverluste zu gewähren,

5.     die Höhe der Beiträge festzusetzen und zu erheben, die aufgrund des Tierseuchenrechts von den Tierbesitzern zu entrichten sind,

6.     die Umlagen nach § 5 Abs. 3 HAGTierSG zu erheben,

7.     die Kostenerstattung für die Beseitigung der Tierkörper von Tieren, die der Beitragspflicht unterliegen gem. § 8 HAGNebG vorzunehmen

 

§ 2

Zusammensetzung des Verwaltungsrates und Aufsicht  

Beschlussorgan der Tierseuchenkasse ist der Verwaltungsrat. Er besteht aus 9 Mitgliedern. Er setzt sich nach Maßgabe des § 2 HAGTierSG zusammen.

Die Tierseuchenkasse untersteht der Aufsicht des für das Veterinärwesen zuständigen Ministeriums.

Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte der fünf Mitglieder zur Vertretung des landwirtschaftlichen Berufsstandes eine/n Vorsitzende/n.

Stellvertretende/r Vorsitzende/r ist das Mitglied zur Vertretung der Veterinärverwaltung.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben die Interessen der Tierseuchenkasse gewissenhaft wahrzunehmen und sind zum Stillschweigen über vertrauliche Angelegenheiten verpflichtet.

 

§3

Beschlussfassung  

Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht öffentlich. Es können jedoch Berater/innen und Sachverständige hinzugezogen werden. Ihre Teilnahme bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates oder des Vorsitzenden. Die hinzugezogenen Berater/innen und Sachverständigen müssen sich schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichten und haben kein Stimmrecht.

Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat bei Bedarf, jedoch mindestens zweimal pro Jahr zu seinen Sitzungen ein. Das nähere Verfahren bestimmt die Geschäftsordnung.

Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Bei Beschlussunfähigkeit ist eine weitere Sitzung anzuberaumen. In dieser Sitzung ist der Verwaltungsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung darauf hingewiesen wird.

In eiligen Fällen oder bei einfachem Sachverhalt kann der Vorsitzende ausnahmsweise einen Beschluss des Verwaltungsrates im schriftlichen Verfahren herbeiführen. Das nähere Verfahren bestimmt die Geschäftsordnung.

 

§ 4

Amtsdauer und Aufwandsentschädigung  

Die Amtsdauer der Mitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt drei Jahre.

Nach Ablauf der Amtsperiode führen der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gem. § 2 Abs. 2 HAGTierSG ihre Ämter bis zur Neuwahl weiter.[1] [2] [3]

Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

Der/die Vorsitzende des Verwaltungsrates erhält für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung i. H. v. 450 € monatlich.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates und die hinzugezogenen Berater/innen und Sachverständigen erhalten, soweit Ihnen ein Verdienstausfall entstanden ist, für die Teilnahme an den Sitzungen ein Sitzungstagegeld i. H. v. 150 € oder, wenn sie außerhalb von Sitzungen im Auftrag des Verwaltungsrates ausschließlich Interessen der Tierseuchenkasse wahrnehmen, eine Entschädigung in Höhe des Sitzungstagegeldes. Außerdem erhalten sie Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Hessischen Reisekostengesetzes.

 

§ 5

Zuständigkeiten  

Der Verwaltungsrat beschließt über

1. die Hauptsatzung

2. den Wirtschaftsplan

3. die Annahme des nach § 3 Abs. 3 Satz 2 vorzulegenden Geschäftsberichtes,

4. die Beitragssatzung nach § 5 Abs. 2,

5. das Erheben einer Umlage nach § 5 Abs. 3,

6. das Absehen von der Beitragserhebung nach § 5 Abs. 4,

7. die Rücklagen nach § 5 Abs. 7,

8. die Verwendung von Beiträgen und Rücklagen nach § 5 Abs. 8,

9. die Gewährung von Leistungen nach § 7 Abs. 1 und deren Höhe,

10. die Zustimmung zur Übertragung von Aufgaben nach § 11 Satz 1 und die Entscheidung nach § 11 Satz 2,

11. die Rechnungslegung und Entlastung der geschäftsführenden   Person,

12. die Aufnahme von Darlehen und

13. in sonstigen Angelegenheiten, wenn die Hauptsatzung dies vorsieht.

 

§ 6

Aufgaben des Vorsitzenden und der Geschäftsführung  

Die Aufgaben des Vorsitzenden und der Geschäftsführung richten sich nach § 2 Abs. 4 – 8 HAGTierSG.

Der/die Vorsitzende erlässt hierzu eine Geschäftsordnung, in der auch die Vertretung des/der Geschäftsführers/in bestimmt wird.

 

§ 7

Wirtschaftsplan und Rücklagen  

Die Tierseuchenkasse stellt für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan auf.

Dieser wird von dem/der Geschäftsführer/in zusammen mit der Beitragssatzung dem Verwaltungsrat rechtzeitig zur Beratung und Beschlussfassung vorgelegt. Gem. § 108 LHO sind der Wirtschaftsplan und die Beitragssatzung dem zuständigen Minister spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres zur Genehmigung vorzulegen.

Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Wirtschaftsplan enthält

·         alle Einnahmen

·         alle Ausgaben

·         Rücklagenübersicht

jeweils nach Tierarten getrennt.

Die Höhe der gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer 4 HAGTierSG zu bildenden Regelrücklagen werden vom Verwaltungsrat jährlich für jede Tierart entsprechend einer möglichen außergewöhnlichen Inanspruchnahme festgelegt und aus dem Beitragsaufkommen für die einzelnen Tierarten gebildet.

 

§ 8

Verwendung der Haushaltsmittel  

Die Haushaltsmittel der Tierseuchenkasse dürfen nur in Anspruch genommen werden

·         für die Leistungen der Tierseuchenkasse nach §§ 6 – 8 HAGTierSG,

·         für andere Ausgaben, die im Wirtschaftsplan vorgesehen sind oder für die eine Rechtsverpflichtung besteht,

·         für sonstige Ausgaben, wenn darüber ein besonderer Beschluss des Verwaltungsrates vorliegt.

Ausgaben für Leistungen dürfen grundsätzlich nur aus dem Beitragsaufkommen für die Tierart gedeckt werden, für die die Ausgabe entsteht, soweit das HAGTierSG oder der Verwaltungsrat nichts anderes bestimmt.

Ausgaben für allgemeine Maßnahmen und für Verwaltungskosten sind anteilig auf alle Tierarten zu verteilen.

Falls die Regelrücklagen nicht ausreichen, den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen, ist eine zur vorübergehenden Deckung erforderliche Kreditaufnahme vom Verwaltungsrat zu beschließen.

 

§ 9

Rechnungslegung  

Für die Rechnungs- und Kassenführung sowie die Rechnungslegung gelten die einschlägigen Bestimmungen der LHO. Die Rechnung der Tierseuchenkasse ist gem. § 109 LHO von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen.

Der/die Geschäftsführer/in wird gem. § 9 LHO als Beauftragte/r für den Haushalt bestellt.

Der/die Geschäftsführer/in legt dem Verwaltungsrat innerhalb von 5 Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres eine Haushaltsrechnung zu seiner/ihrer Entlastung vor.

Der/die Geschäftsführer/in und der/die Vorsitzende legen dem Verwaltungsrat bis zum 1. Mai des folgenden Jahres einen Geschäftsbericht zur Vorlage bei der Aufsichtsbehörde gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 HAGTierSG vor.

 

§ 9a

Geltung des Verwaltungsverfahrensgesetz  

Soweit in dieser Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Vorschriften des Teils VII Verwaltungsverfahrensgesetz, auch in Verbindung mit § 20.

§ 10

In-Kraft-Treten  

Die Hauptsatzung tritt nach Genehmigung durch das zuständige Ministerium und Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

 

Friedrichsdorf, den 20.04.2011



Anmerkungen zu § 4

[1] Nach den Vorschriften des HAGTierSG ist eine wiederholte Bestellung nicht ausgeschlossen.

[2] Verliert ein Mitglied die Eigenschaft, aufgrund derer es benannt wurde, kann der Vorschlagsberechtigte an dessen Stelle für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied zur Berufung benennen.

[3] Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, ist für die restliche Amtsdauer ein neues Mitglied zu benennen.