Hauptsatzung der Hessischen Tierseuchenkasse
Aufgrund des § 1 Abs. 1 Satz 3, in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 1 des HAGTierSG vom 14. Dezember 2010 (GVBl I S. 623) beschließt der
Verwaltungsrat der Hessischen Tierseuchenkasse folgende Satzung:
§
1
Rechtsform,
Sitz, Aufgaben
Die
Hessische Tierseuchenkasse ist gem. § 1 des HAGTierSG
vom 14. Dezember 2010 eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen
Rechts mit Sitz in Wiesbaden.
Sie
hat die Aufgabe,
1.
die gesetzlich vorgeschriebenen
Entschädigungen für
Tierverluste nach den Vorschriften des Tierseuchenrechts
festzusetzen und auszuzahlen,
2.
freiwillige Maßnahmen zur planmäßigen Bekämpfung
von übertragbaren Tierkrankheiten zu unterstützen,
3.
freiwillige Vorsorgemaßnahmen zur Gesunderhaltung
von Tierbeständen (Tiergesundheitsdienste)
zu unterstützen,
4.
Beihilfen für Tierverluste zu gewähren,
5.
die Höhe der Beiträge festzusetzen und zu erheben,
die aufgrund des Tierseuchenrechts von den Tierbesitzern zu
entrichten sind,
6.
die Umlagen nach § 5 Abs. 3 HAGTierSG
zu erheben,
7.
die Kostenerstattung für die Beseitigung der Tierkörper
von Tieren, die der Beitragspflicht unterliegen gem. § 8
HAGNebG vorzunehmen
§
2
Zusammensetzung
des Verwaltungsrates und Aufsicht
Beschlussorgan
der Tierseuchenkasse ist der Verwaltungsrat. Er besteht aus 9
Mitgliedern. Er setzt sich nach Maßgabe des § 2 HAGTierSG
zusammen.
Die
Tierseuchenkasse untersteht der Aufsicht des für das Veterinärwesen
zuständigen Ministeriums.
Der
Verwaltungsrat wählt aus der Mitte der fünf Mitglieder zur
Vertretung des landwirtschaftlichen Berufsstandes eine/n
Vorsitzende/n.
Stellvertretende/r
Vorsitzende/r ist das Mitglied zur Vertretung der Veterinärverwaltung.
Die
Mitglieder des Verwaltungsrates haben die Interessen der
Tierseuchenkasse gewissenhaft wahrzunehmen und sind zum
Stillschweigen über vertrauliche Angelegenheiten verpflichtet.
§3
Beschlussfassung
Die
Sitzungen des Verwaltungsrates sind nicht öffentlich. Es können
jedoch Berater/innen und Sachverständige hinzugezogen werden.
Ihre Teilnahme bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates oder des
Vorsitzenden. Die hinzugezogenen Berater/innen und Sachverständigen
müssen sich schriftlich zur Verschwiegenheit verpflichten und
haben kein Stimmrecht.
Der
Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat bei Bedarf, jedoch
mindestens zweimal pro Jahr zu seinen Sitzungen ein. Das nähere
Verfahren bestimmt die Geschäftsordnung.
Der
Verwaltungsrat ist beschlussfähig wenn mindestens 5 Mitglieder
anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Bei
Beschlussunfähigkeit ist eine weitere Sitzung anzuberaumen. In
dieser Sitzung ist der Verwaltungsrat ohne Rücksicht auf die Zahl
der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung
darauf hingewiesen wird.
In
eiligen Fällen oder bei einfachem Sachverhalt kann der
Vorsitzende ausnahmsweise einen Beschluss des Verwaltungsrates im
schriftlichen Verfahren herbeiführen. Das nähere Verfahren
bestimmt die Geschäftsordnung.
§
4
Amtsdauer
und Aufwandsentschädigung
Die Amtsdauer
der Mitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt drei Jahre.
Nach Ablauf der Amtsperiode führen der/die
Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gem. § 2 Abs. 2 HAGTierSG
ihre Ämter bis zur Neuwahl weiter.
Die
Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Der/die Vorsitzende
des Verwaltungsrates erhält für seine Tätigkeit eine
Aufwandsentschädigung i. H. v. 450 € monatlich.
Die Mitglieder des
Verwaltungsrates und die hinzugezogenen Berater/innen und
Sachverständigen erhalten, soweit Ihnen ein Verdienstausfall
entstanden ist, für die Teilnahme an den Sitzungen ein
Sitzungstagegeld i. H. v. 150 € oder, wenn sie außerhalb von
Sitzungen im Auftrag des Verwaltungsrates ausschließlich
Interessen der Tierseuchenkasse wahrnehmen, eine Entschädigung in
Höhe des Sitzungstagegeldes. Außerdem erhalten sie
Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Hessischen
Reisekostengesetzes.
§
5
Zuständigkeiten
Der
Verwaltungsrat beschließt über
1.
die Hauptsatzung
2.
den Wirtschaftsplan
3.
die Annahme des nach § 3 Abs. 3 Satz 2 vorzulegenden Geschäftsberichtes,
4.
die Beitragssatzung nach § 5 Abs. 2,
5.
das Erheben einer Umlage nach § 5 Abs. 3,
6.
das Absehen von der Beitragserhebung nach § 5 Abs. 4,
7.
die Rücklagen nach § 5 Abs. 7,
8.
die Verwendung von Beiträgen und Rücklagen nach § 5 Abs. 8,
9.
die Gewährung von Leistungen nach § 7 Abs. 1 und deren Höhe,
10.
die Zustimmung zur Übertragung von Aufgaben nach § 11 Satz 1 und
die Entscheidung nach § 11 Satz 2,
11.
die Rechnungslegung und Entlastung der geschäftsführenden
Person,
12.
die Aufnahme von Darlehen und
13.
in sonstigen Angelegenheiten, wenn die Hauptsatzung dies vorsieht.
§
6
Aufgaben
des Vorsitzenden und der Geschäftsführung
Die Aufgaben des
Vorsitzenden und der Geschäftsführung richten sich nach § 2 Abs. 4 – 8 HAGTierSG.
Der/die
Vorsitzende erlässt hierzu eine Geschäftsordnung, in der auch
die Vertretung des/der Geschäftsführers/in bestimmt wird.
§
7
Wirtschaftsplan
und Rücklagen
Die
Tierseuchenkasse stellt für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan auf.
Dieser wird von
dem/der Geschäftsführer/in zusammen mit der Beitragssatzung dem
Verwaltungsrat rechtzeitig zur Beratung und Beschlussfassung
vorgelegt. Gem. § 108 LHO sind der Wirtschaftsplan und
die Beitragssatzung dem zuständigen Minister spätestens einen
Monat vor Beginn des Haushaltsjahres zur Genehmigung vorzulegen.
Haushaltsjahr
ist das Kalenderjahr.
Der
Wirtschaftsplan enthält
·
alle Einnahmen
·
alle Ausgaben
·
Rücklagenübersicht
jeweils
nach Tierarten getrennt.
Die
Höhe der gemäß § 5 Abs. 2 Ziffer 4
HAGTierSG zu bildenden Regelrücklagen werden vom Verwaltungsrat jährlich
für jede Tierart entsprechend einer möglichen außergewöhnlichen
Inanspruchnahme festgelegt und aus dem Beitragsaufkommen für die
einzelnen Tierarten gebildet.
§
8
Verwendung
der Haushaltsmittel
Die
Haushaltsmittel der Tierseuchenkasse dürfen nur in Anspruch
genommen werden
·
für die Leistungen der Tierseuchenkasse nach
§§ 6 – 8 HAGTierSG,
·
für andere Ausgaben, die im Wirtschaftsplan
vorgesehen sind oder für die eine Rechtsverpflichtung besteht,
·
für sonstige Ausgaben, wenn darüber ein besonderer
Beschluss des Verwaltungsrates vorliegt.
Ausgaben für
Leistungen dürfen grundsätzlich nur aus dem Beitragsaufkommen für
die Tierart gedeckt werden, für die die Ausgabe entsteht, soweit
das HAGTierSG oder der Verwaltungsrat nichts anderes bestimmt.
Ausgaben für
allgemeine Maßnahmen und für Verwaltungskosten sind anteilig auf
alle Tierarten zu verteilen.
Falls
die Regelrücklagen nicht ausreichen, den gesetzlichen
Verpflichtungen nachzukommen, ist eine zur vorübergehenden
Deckung erforderliche Kreditaufnahme vom Verwaltungsrat zu
beschließen.
§
9
Rechnungslegung
Für
die Rechnungs- und Kassenführung sowie die Rechnungslegung gelten
die einschlägigen Bestimmungen der LHO. Die Rechnung der
Tierseuchenkasse ist gem. § 109 LHO von einem Wirtschaftsprüfer
zu prüfen.
Der/die Geschäftsführer/in
wird gem. § 9 LHO als Beauftragte/r für den Haushalt bestellt.
Der/die Geschäftsführer/in
legt dem Verwaltungsrat innerhalb von 5 Monaten nach Abschluss des
Haushaltsjahres eine Haushaltsrechnung zu seiner/ihrer Entlastung
vor.
Der/die Geschäftsführer/in
und der/die Vorsitzende legen dem Verwaltungsrat bis zum 1. Mai
des folgenden Jahres einen Geschäftsbericht zur Vorlage bei der
Aufsichtsbehörde gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 HAGTierSG
vor.
§
9a
Geltung
des Verwaltungsverfahrensgesetz
Soweit
in dieser Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen sind,
gelten die Vorschriften des Teils VII Verwaltungsverfahrensgesetz,
auch in Verbindung mit
§ 20.
§
10
In-Kraft-Treten
Die
Hauptsatzung tritt nach Genehmigung durch das zuständige
Ministerium und Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land
Hessen in Kraft.
Friedrichsdorf,
den 20.04.2011
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