Tierseuchengesetz
(TierSG)
IV. Schlussbestimmungen
§ 78
Zur wirksamen Ausführung der in den §§ 16, 17, 17b, 19 bis 29
bezeichneten Maßregeln können
1. eine Anzeige über
a) das Vorhandensein, die Anzahl, die Nutzungsart, den Ab- oder
Zugang oder über Ortsveränderungen von Haustieren,
b) den Ab- oder Zugang von toten Tieren oder Tierkörperteilen,
c) das Vorhandensein, das Einbringen oder die Abgabe von Fischen
oder
d) die in den §§ 16, 17 und 17b aufgeführten Betriebe,
Unternehmen oder Veranstaltungen sowie
2. eine behördliche Registrierung einschließlich der Vergabe von Registriernummern,
von Haustieren und der in Nummer 1 Buchstabe d genannten
Betriebe, Unternehmen oder Veranstaltungen vorgeschrieben
werden.
§ 78a
(1) Das Bundesministerium erlässt mit Zustimmung des Bundesrates
zur Erlangung einer umfassenden Übersicht über das
Auftreten der anzeigepflichtigen Tierseuchen allgemeine
Verwaltungsvorschriften, durch die
1. Mitteilungen über Häufigkeit und Verlauf der Tierseuchen
vorgeschrieben und
2. das Verfahren geregelt sowie der Kreis der zur Mitteilung
verpflichteten Behörden bestimmt werden können.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlangung einer
umfassenden Übersicht über Vorkommen und Ausbreitung sonstiger
übertragbarer Krankheiten
1. Meldungen über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit von
Krankheiten, die auf Haustiere oder Fische übertragbar sind,
oder den Nachweis deren Erreger vorzuschreiben;
2. das Meldeverfahren zu regeln;
3. den Kreis der Meldepflichtigen zu bestimmen; dabei darf nur
verpflichtet werden, wer im Rahmen seiner Aufgaben von den in
Nummer 1 bezeichneten Sachverhalten Kenntnis erhält.
§ 78b
Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vor, dass eine
Tierseuche nicht mehr durch eine generelle, insbesondere
prophylaktische Impfung der empfänglichen Tiere, sondern nur
noch im Falle eines Ausbruchs einer Tierseuche zur Verhinderung
einer Ausdehnung der Tierseuche durch eine regional begrenzte
Impfung der betroffenen Bestände bekämpft werden darf, so
treffen die Länder die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,
dass der für eine notwendige Impfung erforderliche Impfstoff in ausreichender
Menge zur Verfügung steht.
§ 78c
Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vor, dass im Falle
des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche
Tierseuchenbekämpfungszentren eingerichtet werden müssen,
so treffen der Bund und die Länder im Rahmen ihrer jeweiligen
Zuständigkeit die erforderlichen Maßnahmen, damit die
Tierseuchenbekämpfungszentren bei Ausbruch der Tierseuche
unverzüglich einsatzbereit sind.
§ 79
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften
1. zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung von Tierbeständen
durch Tierseuchen nach Maßgabe der §§ 16 bis 17a,
2. zum Schutz gegen die besondere Gefahr, die für Tierbestände
von Tierseuchen ausgeht, nach Maßgabe der §§ 18 bis 30,
auch in Verbindung mit § 62, und der §§ 63 bis 65
3. nach Maßgabe des § 78 sowie
4. zur Einrichtung und zum Betrieb von Tierseuchenbekämpfungszentren zu
erlassen.
(1a) Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach Absatz 1
bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches
Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.
Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer
Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des
Bundesrates verlängert werden.
(2) Die Landesregierungen können Rechtsverordnungen nach Absatz 1
erlassen, soweit das Bundesministerium von seiner Befugnis
keinen Gebrauch macht; sie können ihre Befugnis durch
Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge können die Landesregierungen durch
Rechtsverordnung im Rahmen der Ermächtigungen des Absatzes 1
Vorschriften erlassen, die über die nach Absatz 1 erlassenen
Vorschriften hinausgehen, soweit ein sofortiges Eingreifen zum Schutz
der Tierbestände vor Tierseuchen erforderlich ist; die
Rechtsverordnung ist nach Beendigung der Gefahr aufzuheben.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung diese
Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.
(4) Die zuständige Landesbehörde kann zur Verhütung oder Bekämpfung
von Tierseuchen Verfügungen nach Maßgabe der §§ 16, 17,
17b Abs. 1 Nr. 4, §§ 18 bis 30, auch in Verbindung mit §
62, der §§ 63 bis 65 und des § 78 treffen, soweit durch Rechtsverordnung
eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch Rechtsverordnung
getroffene Regelung nicht entgegensteht.
§ 79a
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Vorsorge für
die menschliche oder tierische Gesundheit oder zu deren
Schutz erforderlich ist und Regelungen auf Grund anderer
Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes, des Fleischhygienegesetzes,
des Geflügelfleischhygienegesetzes oder des Strahlenschutzvorsorgegesetzes
nicht getroffen werden können, das innergemeinschaftliche
Verbringen sowie die Einfuhr und die Ausfuhr von
1. Tieren oder
2. Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren zu
verbieten oder zu beschränken. § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt
entsprechend.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter den
Voraussetzungen des Absatzes 1 im Hinblick auf Tiere
Vorschriften in entsprechender Anwendung
1. der §§ 16 bis 17a,
2. der §§ 17b und 17h,
3. des § 17f,
4. der §§ 18 bis 30, auch in Verbindung mit § 62, oder der §§
63 bis 65,
5. des § 73a oder
6. des § 78
zu erlassen und hierbei insbesondere im Falle des Ausbruchs der
Bovinen Spongiformen Enzephalopathie die Tötung von Rindern
vorzuschreiben; § 79 Abs. 1a, 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 79b
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kann das Bundesministerium
auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen.
§ 80
Die Anfechtung einer Anordnung
1. der Absonderung, Einsperrung oder Bewachung kranker oder verdächtiger Tiere
(§ 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und § 19 Abs. 1),
2. von Maßnahmen diagnostischer Art, einer Impfung oder
Heilbehandlung bei Tieren (§ 11 Abs. 1 Satz 3, §§ 12, 23
und 29),
2a. über die Untersagung der Abgabe, den Rückruf oder die
Sicherstellung eines Mittels nach § 17c Abs. 1 Satz 1 oder
die Untersagung der Anwendung einer Nachweismethode nach §
17c Abs. 1
Satz 2 (§ 17c Abs. 5),
3. der Tötung von Tieren (§§ 24 und 25),
4. der unschädlichen Beseitigung (§ 26),
5. der Reinigung, Desinfektion oder Entwesung (§ 27),
6. der Tötung und unschädlichen Beseitigung von Tieren auf Grund
eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen
Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes hat
keine aufschiebende Wirkung. Ferner hat die Anfechtung einer
Anordnung keine aufschiebende Wirkung, wenn die Anordnung auf
eine Rechtsverordnung nach § 79 Abs. 1 gestützt ist und Maßnahmen
nach Satz 1 Nr. 1, 2 oder 3 bis 5 angeordnet worden sind.
§ 81
(1) Die zuständigen Behörden
1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates
auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die
erforderlichen Schriftstücke, um ihr die Überwachung der
Einhaltung tierseuchenrechtlicher Vorschriften zu ermöglichen,
2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitgeteilten
Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.
(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen Behörde
eines anderen Mitgliedstaates unter Beifügung der
erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die Überwachung
in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Verstößen oder
Verdacht auf Verstöße gegen tierseuchenrechtliche Vorschriften.
(3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur
Tierseuchenbekämpfung erforderlich oder durch Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie
im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung gewonnen haben, den zuständigen Behörden
anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium
und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.
§ 82
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem
Bundesministerium. Es kann diese Befugnis durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Friedrich-Loeffler-Institut
übertragen. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen
obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die
obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach den Sätzen
3 und 4 auf andere Behörden übertragen.
§ 82a
Die §§ 81 und 82 gelten entsprechend für Drittländer, die
Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum sind.
§ 83
(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme,
die sich auf lebende oder tote Tiere, auf Teile, Erzeugnisse,
Rohstoffe oder Abfälle von Tieren oder auf sonstige Gegenstände,
die Träger von Ansteckungsstoff sein können, aus anderen Mitgliedstaaten
bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können
beide Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch
eines Sachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit
ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem
Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von der Kommission
der Europäischen Gemeinschaft aufgestellten Verzeichnis aufgeführt
ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden
zu erstatten.
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche Verfahren
finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der
Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Gericht im Sinne
des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht,
Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung das zuständige
Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung
muss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht
werden.
§ 84
Das Bundesministerium erlässt die allgemeinen
Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses
Gesetzes durch Behörden des Bundes erforderlich sind. Soweit sich die
allgemeinen Verwaltungsvorschriften an Behörden der
Bundesfinanzverwaltung richten, bedürfen diese des
Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen.
§ 85
Eine Erlaubnis für die Herstellung von Sera, Impfstoffen oder
Antigenen nach § 17c Abs. 1 Satz 1, die auf Grund des bis
zum 4. Dezember 1976 geltenden Rechts erteilt worden ist und
am 1. Juni 1991 rechtsgültig besteht, gilt im bisherigen Umfang
als Erlaubnis im Sinne des § 17d Abs. 1 fort.
§ 86
(1) Rechtsverordnungen nach
1. § 7 Abs. 1 und 1a in Verbindung mit Abs. 2,
2. § 17b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und § 7 Abs.
2,
3. § 79 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 1a,
4. § 79a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und § 7 Abs.
2 oder
5. § 79a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und § 79
Abs. 1a,
jeweils auch in Verbindung mit § 79b, können abweichend von § 1
des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
auch im elektronischen Bundesanzeiger *) verkündet werden.
(2) Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger
verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung
und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im
Bundesgesetzblatt hinzuweisen.
*) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de /
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