Tierseuchengesetz
(TierSG)
IIa. Überwachung
§ 73
(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der nach
diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung getroffenen vollziehbaren Anordnungen sowie
der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird durch
die nach Landesrecht zuständigen Behörden, im Falle des §
3 Abs. 1 durch die zuständigen Dienststellen der Bundeswehr, überwacht.
(2) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige
Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf
Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung
der den Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses
Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind,
sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der
Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen
Gemeinschaft dürfen im Rahmen der Absätze 1 und 2 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude,
Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel während
der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, dort Besichtigungen
vornehmen und geschäftliche Unterlagen einsehen und prüfen.
(3a) Die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung von
Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten Personen dürfen im
Rahmen ihres Auftrages während der Geschäfts- und Betriebszeiten
Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und
Lagerräume sowie Transportmittel betreten und dort
Untersuchungen von Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen.
Auf Anforderung sind den beauftragten Personen Tiere, Teile,
Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle von Tieren sowie sonstige Gegenstände,
die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, zur Untersuchung
zu überlassen, wenn dies zur Feststellung einer Tierseuche
erforderlich ist.
(3b) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche
Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Absätzen 3 und 3a
genannten Personen
1. die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs-
und Lagerräume sowie Transportmittel auch außerhalb der
Geschäfts- und Betriebszeiten und auch dann betreten, wenn
diese zugleich Wohnzwecken des Verfügungsberechtigten oder
Besitzers dienen;
2. Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden, betreten; das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen sind
ferner befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben der in §
17c Abs. 1 Satz 1 genannten Mittel sowie Proben von
Futtermitteln, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können,
nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern
oder zu entnehmen. Soweit der Betroffene nicht ausdrücklich
darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe
nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes nicht in
Teile gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück
der gleichen Art, wie das als Probe entnommene, zurückzulassen.
Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln.
Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen,
nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als
aufgehoben gelten. Für Proben, die bei einem anderen als
demjenigen entnommen werden, der die in § 17c Abs. 1 Satz 1
genannten Mittel oder Futtermittel, die Träger von Ansteckungsstoffen
sein können, unter seinem Namen abgibt, ist eine angemessene Entschädigung
in Geld zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet
wird.
(5) Der Verfügungsberechtigte oder Besitzer hat die Maßnahmen
nach den Absätzen 3, 3a, 3b und 4 Satz 1 zu dulden, die mit
diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen und
die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
(6) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder
eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
§ 73a
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zur Bekämpfung von Tierseuchen
die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere
1. die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der
Probenahme,
2. die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn lebende und tote
Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle von Tieren
und sonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff
sein können, diesem Gesetz oder den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen,
3. die Absonderung - bei lebenden Tieren auch in der Form der
Quarantäne - und die behördliche Beobachtung,
4. Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und
Vorlagepflichten und
5. Pflichten
a) zur Durchführung bestimmter betriebseigener Kontrollen und
b) zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen regeln.
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