Tierseuchengesetz
(TierSG)
II. Bekämpfung von Tierseuchen im Inland
Allgemeine Vorschriften
- Anzeigepflicht
- Ermittlung der
Tierseuchenausbrüche
- Schutzmaßnahmen gegen
die allgemeine Gefahr von Tierseuchen
- Schutzmaßnahmen gegen
die besondere Gefahr einer Tierseuche
- (weggefallen)
- Besondere Vorschriften für
Tiermärkte, Viehhöfe, Tierausstellungen, Viehsammelstellen
und Schlachtstätten
- Entschädigung für Tierverluste
§ 9
(1) Bricht eine anzeigepflichtige Tierseuche aus oder zeigen sich
Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten
lassen, so hat der Besitzer der betroffenen Tiere unverzüglich
der zuständigen Behörde oder dem beamteten Tierarzt Anzeige
zu machen und die kranken und verdächtigen Tiere von Orten, an
denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht,
fernzuhalten.
(2) Die gleichen Pflichten hat, wer in Vertretung des Besitzers den
Betrieb leitet, wer mit der Aufsicht über Tiere an Stelle
des Besitzers beauftragt ist, wer als Hirt, Schäfer,
Schweizer, Senne oder in vergleichbarer Tätigkeit Tiere in Obhut
hat oder wer Fischereiberechtigter, Fischereiausübungsberechtigter,
Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung
oder Hälterung von Fischen ist. Die gleichen Pflichten hat für
Tiere auf dem Transport ihr Begleiter, für Haustiere in fremdem Gewahrsam
der Besitzer des betreffenden Gehöftes, der Stallungen, Koppeln
oder Weideflächen.
(3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärzte und Leiter
tierärztlicher und sonstiger öffentlicher oder privater
Untersuchungsstellen sowie alle Personen verpflichtet, die
sich mit der Ausübung der Tierheilkunde, der künstlichen
Besamung, der Leistungsprüfung in der tierischen Erzeugung
oder gewerbsmäßig mit der Kastration von Tieren beschäftigen,
desgleichen die Fleischkontrolleure, die Geflügelfleischkontrolleure,
die Fischereisachverständigen, die Fischereiberater, die Fischereiaufseher,
die Hufschmiede, die Hufpfleger und die Klauenschneider, ferner die
Personen, die das Schlächtergewerbe betreiben, sowie solche, die
sich gewerbsmäßig mit der Bearbeitung, Verwertung oder
Beseitigung geschlachteter, getöteter oder verendeter Tiere
oder tierischer Bestandteile beschäftigen, wenn sie, bevor
ein behördliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruch
einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder von Erscheinungen,
die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen,
Kenntnis erhalten.
§ 10
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zum Schutz
gegen die Gefährdung von Tieren durch Tierseuchen im
Hinblick auf deren Vorkommen, Ausmaß oder Gefährlichkeit
erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die anzeigepflichtigen Tierseuchen zu bestimmen. Dabei kann es,
sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht
entgegenstehen, den Kreis der zur Anzeige verpflichteten
Personen gegenüber den in § 9 bezeichneten Personen einschränken.
(2) § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 11
(1) Ist eine Anzeige erfolgt oder der Ausbruch einer Tierseuche
oder der Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche sonst zur
Kenntnis der zuständigen Behörde gelangt, so hat diese
sofort den beamteten Tierarzt zuzuziehen. Bei Auftreten einer
Tierseuche oder des Verdachts des Ausbruchs einer Tierseuche
unter Haustieren hat die zuständige Behörde inzwischen
anzuordnen, dass die kranken und verdächtigen Haustiere von anderen
Tieren abgesondert, soweit erforderlich auch eingesperrt und
bewacht werden. Der beamtete Tierarzt hat die Art, den Stand
und die Ursachen der Krankheit zu ermitteln und sein
Gutachten darüber abzugeben, ob durch den Befund der Ausbruch der Tierseuche
festgestellt oder der Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche begründet ist
und welche besonderen Maßregeln zur Bekämpfung der Tierseuche
erforderlich erscheinen. Ist eine Anzeige beim beamteten
Tierarzt erstattet, hat dieser unverzüglich die in Satz 1
bezeichnete Behörde zu benachrichtigen.
(2) In eiligen Fällen kann der beamtete Tierarzt schon vor
Einschreiten der zuständigen Behörde dringliche Maßnahmen
zur Verhütung der Weiterverbreitung der Tierseuche,
insbesondere die vorläufige Einsperrung und Absonderung der
kranken und verdächtigen Haustiere, soweit erforderlich auch
deren Bewachung, anordnen, Maßnahmen diagnostischer Art
einleiten oder durchführen und die notwendigen Proben entnehmen sowie
die notwendigen Ermittlungen anstellen. Die getroffenen vorläufigen
Anordnungen und sonstigen Maßnahmen nach Satz 1 sind dem
Besitzer der Tiere oder dessen Vertreter entweder zu
Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch
ist davon der zuständigen Behörde unverzüglich Anzeige zu
machen.
(3) Auf Ersuchen des beamteten Tierarztes hat die zuständige Behörde
für die vorläufige Bewachung der erkrankten und verdächtigen
Tiere sowie für die Durchführung der dringlichen Maßregeln
zu sorgen.
§ 12
Wenn über den Ausbruch einer Tierseuche nach dem Gutachten des
beamteten Tierarztes nur mittels bestimmter an einem verdächtigen
Tier durchzuführender Maßnahmen diagnostischer Art
Gewissheit zu erlangen ist, so können diese Maßnahmen von der zuständigen
Behörde angeordnet werden. Dies gilt auch, wenn die Gewissheit
nur durch die Tötung und Zerlegung des verdächtigen Tieres
zu erlangen ist. Angeordnete Laboruntersuchungen sind in
einer von der zuständigen Behörde beauftragten Untersuchungseinrichtung
durchzuführen. Im Falle des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen
Tierseuche oder des Verdachts des Ausbruchs sind die Probenahmen und
die Untersuchungen von Untersuchungsmaterial tierischen Ursprungs
nach Verfahren durchzuführen, die in der amtlichen Sammlung
des Friedrich-Loeffler-Instituts veröffentlicht worden sind.
§ 13
Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Tierarztes, dass der
Ausbruch der Tierseuche festgestellt sei oder dass der begründete
Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche vorliege, hat die
zuständige Behörde die erforderlichen Schutzmaßregeln nach
diesem Gesetz und den zu dessen Ausführung erlassenen
Vorschriften (§ 79) zu treffen und wirksam durchzuführen.
§ 14
(weggefallen)
§ 15
(1) In allen Fällen, in denen dem beamteten Tierarzt die
Feststellung des Krankheitszustandes eines Tieres obliegt,
ist es dem Besitzer unbenommen, das Gutachten eines anderen
approbierten Tierarztes einzuholen. Die Anordnung und die Ausführung
der Schutzmaßregeln werden hierdurch nicht aufgehalten. Bei
Ermittlung des Krankheitszustandes durch Zerlegung eines
Tieres sind aber die für die Feststellung der Tierseuche
oder des sonstigen Krankheitszustandes erforderlichen Teile aufzubewahren,
falls der Besitzer oder dessen Vertreter bei Mitteilung des amtstierärztlichen
Befundes sofort erklärt, dass er das Gutachten eines anderen approbierten
Tierarztes einzuholen beabsichtigt. Die Aufbewahrung hat unter
sicherem Verschluss oder unter Überwachung auf Kosten des
Besitzers so zu geschehen, dass eine Verschleppung von
Krankheitserregern nach Möglichkeit vermieden wird.
(2) Die zuständige Behörde hat im Falle erheblicher
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem beamteten Tierarzt und
dem von dem Besitzer zugezogenen approbierten Tierarzt über
den Ausbruch oder Verdacht einer Tierseuche oder über den
sonstigen Krankheitszustand, oder wenn aus anderen Gründen
erhebliche Zweifel über die Richtigkeit der Angaben des
beamteten Tierarztes bestehen, sofort ein tierärztliches Obergutachten
einzuziehen und dementsprechend das Verfahren zu regeln.
§ 16
(1) Viehmärkte, Viehhöfe, Viehausstellungen oder Veranstaltungen
ähnlicher Art, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen,
Viehsammelstellen und Schlachtstätten sind durch den
beamteten Tierarzt zu beaufsichtigen.
(2) Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in geringem Umfang
gehandelt wird, können von der zuständigen Behörde
ausnahmsweise von der Beaufsichtigung befreit werden.
(3) Die Beaufsichtigung kann auf die zu Handelszwecken oder zum
Verkauf zusammengebrachten Hunde, Katzen oder Viehbestände,
auf Tierschauen, auf die durch behördliche Anordnung
veranlasste Zusammenziehung von Vieh, auf Tierhaltungen, auf Tierkliniken
und auf sonstige Betriebe und Einrichtungen, von denen die Gefahr
einer Tierseuche ausgehen kann, ausgedehnt werden.
§ 17
(1) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der Viehbestände
durch Tierseuchen können folgende Maßregeln angeordnet
werden:
1. amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung,
insbesondere von Tieren und Erzeugnissen, einschließlich der
Durchführung diagnostischer Maßnahmen, sowie Entnahme der
hierzu notwendigen Proben;
2. Verbot oder Beschränkung des Treibens von Vieh;
3. Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen für Vieh,
das in einen anderen Viehbestand oder auf Weiden, Märkte,
Zuchtveranstaltungen, Viehversteigerungen oder Tierschauen
gebracht wird;
4. Führung von Kontrollbüchern, insbesondere über den
Viehbestand und den Personen- und Fahrzeugverkehr;
4a. Kennzeichnung von Tieren und Erzeugnissen;
4b. Anforderungen an die in einem Viehbestand dauernd oder
zeitweise beschäftigten Personen, insbesondere hinsichtlich
deren Fachkenntnisse; Führung von Nachweisen über bisherige
Beschäftigungen;
5. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Molkereien,
insbesondere für Sammelmolkereien das Verbot der Abgabe oder
der sonstigen Verwertung von Magermilch und anderen Milchrückständen,
sofern nicht vorher eine Erhitzung bis zu einem bestimmten Wärmegrad
und für eine bestimmte Zeitdauer stattgefunden hat;
6. Verbot oder Beschränkung des Umherziehens mit Zuchthengsten zum
Decken von Stuten, des Handels mit Vieh oder des Haltens von
Vieh im Freien;
7. Führung von Nachweisen, auch durch die Untersuchung von Proben,
über die Herkunft von Tieren, Teilen von Tieren,
Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen tierischer Herkunft,
die Träger von Ansteckungsstoffen sein können;
8. (weggefallen)
9. Einführung von Deckregistern;
10. Herstellung von undurchlässigem Boden auf Viehladestellen;
11. Regelung der Ausstattung, Reinigung und Desinfektion der zur
Beförderung von Vieh, tierischen Erzeugnissen oder
tierischen Rohstoffen dienenden Transportmittel sowie der bei
einer solchen Beförderung benutzten Behältnisse und Gerätschaften
und der Ladeplätze; Regelung der Behandlung, Verwertung und
Beseitigung der bei einer Beförderung von Vieh, tierischen Erzeugnissen
oder tierischen Rohstoffen benutzten Behältnisse; Führung von Nachweisen
über die Reinigung, Desinfektion, Behandlung, Verwertung und Beseitigung;
12. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von
Viehausstellungen, Viehmärkten, Viehhöfen und Schlachtstätten,
insbesondere auch räumliche Trennung der Viehhöfe von den
Schlachtstätten, Anlegung getrennter Zu- und Abfuhrwege für
Viehmärkte, Viehhöfe und Schlachtstätten sowie Verbot des Abtriebs
von Vieh von Schlachtviehmärkten zu anderen Zwecken als zur Schlachtung
oder zum Auftrieb auf andere Schlachtviehmärkte;
13. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von
Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen, Gastställen,
Viehsammelstellen, Viehhandelsunternehmen,
Transportunternehmen sowie Tierheimen und ähnlichen
Einrichtungen;
14. Regelung der Reinigung, Desinfektion und Entwesung in
Gewerbebetrieben und sonstigen Einrichtungen, von denen die
Gefahr einer Tierseuche ausgehen kann, einschließlich der
Reinigung, Desinfektion und Entwesung der dort benutzten
Gegenstände;
14a. Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Anlagen zur
gewerbsmäßigen Herstellung, Verarbeitung und Abgabe von
Futtermitteln, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können,
Verbot oder Beschränkung der Abgabe und Beförderung solcher
Futtermittel sowie Vorschriften über Behandlungsverfahren
und die Meldung des Betreibens der Anlage;
15. Regelung der Beseitigung oder der Reinigung von Abwässern und
Abfällen in Gerbereien, Fell- und Häutehandlungen;
16. Regelung des Verkehrs mit Tierseuchenerregern, der
Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, in denen solche
Erreger aufbewahrt werden, einer Erlaubnis- oder
Anzeigepflicht für das Arbeiten mit Tierseuchenerregern sowie
Bestimmung der Vorsichtsmaßregeln, die beim Arbeiten mit Tierseuchenerregern
und deren Versendung zu treffen sind;
17. Impfungen gegen übertragbare Tierkrankheiten;
18. Regelung des Gewerbebetriebs der Viehkastrierer;
19. Untersuchung sowie Regelung der Lagerung von Futtermitteln und
Abfällen tierischer und pflanzlicher Herkunft;
20. Regelung der Verwertung und Desinfektion von Speiseabfällen
und Abfällen tierischer und pflanzlicher Herkunft, die Träger
von Ansteckungsstoffen sein können.
(2) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung anderer
Haustierbestände als Viehbestände durch Tierseuchen können
folgende Maßregeln angeordnet werden:
1. Maßregeln nach Absatz 1 Nr. 1, 11, 14, 14a, 16, 17, 19 und 20
sowie 15, soweit Felle und Häute gewerbsmäßig behandelt
werden, in entsprechender Anwendung;
2. a) Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen für
Haustiere, die an einen anderen Standort oder in einen
anderen Tierbestand gebracht werden,
b) Führung von Nachweisen und Kennzeichnung von Haustieren,
c) Regelung der Einrichtung und des Betriebs von Ausstellungen, Märkten,
Gastställen, Ställen von Tierhändlern, Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen.
(3) Zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der Fischbestände
durch Tierseuchen können folgende Maßregeln angeordnet
werden:
1. amtstierärztliche, tierärztliche oder fischereibiologische
Untersuchung einschließlich der Durchführung diagnostischer
Maßnahmen sowie der Entnahme der notwendigen Proben von
Fischen in Gewässern oder in Anlagen oder Einrichtungen zur
Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen sowie vor dem
Verladen und vor oder nach dem Entladen bei Transporten jeder Art;
2. Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen für
Fische, insbesondere für solche, die zum Besatz oder zur Hälterung
in Gewässern oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht,
Haltung oder Hälterung von Fischen bestimmt sind;
3. Führung von Nachweisen über Einbringen und Abgabe von Fischen;
4. Reinigung und Desinfektion von fischereilich nutzbaren Gewässern
oder von Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung
von Fischen;
5. Regelung der Desinfektion, Füllung und Entleerung von Behältern,
in denen Fische transportiert oder gehältert werden, sowie
unschädliche Beseitigung des Inhalts der Behälter mit
Ausnahme der Fische;
6. Erfassung der Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder
Hälterung von Fischen, Regelung der Kontrolle solcher
Anlagen oder Einrichtungen sowie von fischereilich nutzbaren
Gewässern einschließlich ihrer Fischbestände;
7. Regelungen in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Nr. 11,
14, 14a, 16, 17, 19 und 20; 8. Regelung der Einrichtung
und des Betriebs von Ausstellungen, Märkten, Sammelbehältern
und ähnlichen Einrichtungen.
§ 17a
(1) Zum Schutz gegen eine Tierseuche können Gebiete, in denen die
Viehbestände oder die Bienenstände von mindestens zwei
Dritteln der Tierbesitzer auf Grund amtstierärztlicher
Feststellung als frei von dieser Tierseuche befunden worden sind, zu
Schutzgebieten erklärt werden.
(2) Zum Schutz gegen eine Tierseuche kann ein Gewässersystem zum
Schutzgebiet erklärt werden, sofern
a) alle an diesem System liegenden und von ihm mit Wasser
versorgten Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder
Hälterung von Fischen als frei von dieser Tierseuche
befunden worden sind,
b) der Besatz des Systems nur mit Fischen aus diesen Anlagen oder Einrichtungen
vorgenommen wird,
c) außerhalb des Schutzgebietes liegende Anlagen oder
Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen
mindestens ein Kilometer von den
Grenzen des Schutzgebietes entfernt sind.
(3) Unbeschadet der nach den sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes
zulässigen Maßregeln können in Schutzgebieten die
Benutzung, die Verwertung und der Transport der Tiere, die für
die Tierseuche empfänglich sind und aus Viehbeständen, Bienenständen
oder Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung
von Fischen stammen, die nicht als frei von der Tierseuche
befunden worden sind, sowie der von diesen Tieren stammenden
Teile oder Erzeugnisse beschränkt werden. Ferner kann das
Verbringen solcher Tiere oder der von ihnen stammenden Teile oder Erzeugnisse
in Schutzgebiete verboten oder beschränkt werden.
§ 17b
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz gegen die
allgemeine Gefährdung der Haustier- und Fischbestände durch
Tierseuchen
1. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein Tier oder ein Tierbestand
als frei von einer Tierseuche anzusehen ist;
2. die amtliche Anerkennung eines Tierbestandes als frei von einer Tierseuche,
das Verfahren der amtlichen Anerkennung, die mit der Anerkennung
verbundenen Auflagen und die Überwachung sowie die Voraussetzungen
des Widerrufs der amtlichen Anerkennung zu regeln;
3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein Gebiet als
seuchenfrei
anzusehen ist;
4. für Viehhaltungen, Brütereien, Viehmärkte, Viehhöfe, Viehhandelsunternehmen,
Transportunternehmen, Viehsammelstellen und Schlachtstätten
Vorschriften zu erlassen
a) über die Lage und Abgrenzung des Betriebs, die Beschaffenheit
und Einrichtung der Umkleideräume für Personen, der Ställe,
Wege und Plätze, der Anlagen zur Dung- und Jauchebeseitigung
und der Futterzubereitung sowie über Einrichtungen zur
Aufbewahrung toter Tiere,
b) über die Aufteilung des Betriebs in Betriebsabteilungen, den Betriebsablauf,
die Größe und Abgrenzung der Betriebsabteilungen sowie deren
Entfernung von anderen Abteilungen,
c) über die Anforderungen an die Aufnahme und Abgabe von Tieren,
über die Untersuchung von Tieren und die hierfür
erforderlichen Hilfeleistungen, die Beschränkung der
Benutzung und das Verbot des Haltens anderer Tiere innerhalb
des Betriebs sowie über die Durchführung bestimmter
Impfungen und Behandlungen und über die Entnahme von Proben
zu diagnostischen Zwecken,
d) über das Tragen von Schutzkleidung innerhalb des Betriebs, die Reinigung
und Desinfektion von Personen, Einrichtungen nach Buchstabe a,
im Betrieb benutzten Gegenständen und von Fahrzeugen sowie über
die Entwesung,
e) über die Beseitigung von Dung, Jauche und ähnlichen Stoffen
tierischer Herkunft und die Aufbewahrung toter Tiere,
f) über das Führen von Kontrollbüchern, insbesondere über die
Zahl der täglichen Todesfälle und über Zugang, Abgang,
Impfungen und Behandlungen von Tieren, sowie über die
Aufbewahrung der Bücher und
g) über Angaben und Unterlagen zur geographischen Lage des
Betriebs und der Betriebsteile.
§ 7 Abs. 2 gilt für Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c bis f entsprechend.
(2) Das Bundesministerium kann in der Rechtsverordnung nach Absatz
1 Befugnisse auf die Landesregierungen übertragen. Die
Landesregierungen können ihre Befugnisse auf andere Behörden
übertragen.
§ 17c
(1) Sera, Impfstoffe und Antigene, die unter Verwendung von
Krankheitserregern oder auf biotechnischem Wege hergestellt
werden und zur Verhütung, Erkennung oder Heilung von
Tierseuchen bestimmt sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht
oder angewendet werden, wenn
1. sie vom Friedrich-Loeffler-Institut oder vom
Paul-Ehrlich-Institut zugelassen worden sind oder
2. ihr Inverkehrbringen durch Rechtsakt der Europäischen
Gemeinschaft genehmigt worden ist.
Satz 1 gilt für Nachweismethoden entsprechend, die zur Erkennung
von Tierseuchen durch das Anzeigen von Veränderungen körpereigener
Stoffe oder tierseuchenbezogener Stoffwechselprodukte
bestimmt sind. Satz 1 gilt, sofern ein zugelassener oder genehmigter
Impfstoff nicht zur Verfügung steht, nicht für inaktivierte
Impfstoffe, die unter Verwendung von in einem bestimmten
Bestand eines Betriebs isolierten Krankheitserregern
hergestellt worden sind und nur in diesem Bestand angewendet werden.
Herstellen im Sinne dieser Vorschrift sowie der §§ 17d und 17e
ist das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder
Verarbeiten, Umfüllen einschließlich Abfüllen, Abpacken
und Kennzeichnen.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die
Zulassung der Mittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, die Abgrenzung
der sachlichen Zuständigkeit der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
genannten Stellen sowie das Verfahren und das Ruhen der
Zulassung zu bestimmen. Satz 1 gilt für Nachweismethoden
nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann das Bundesministerium durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
dass abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 von der Zulassung
abgesehen wird. Die Rechtsverordnung tritt spätestens sechs
Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre
Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert
werden.
(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann Ausnahmen von
Absatz 1 Satz 1 zulassen
1. a) für Sera, die dazu bestimmt sind, ohne am oder im tierischen
Körper angewendet zu werden, die Beschaffenheit, den Zustand
oder die Funktionen des tierischen Körpers erkennen zu
lassen oder der Erkennung übertragbarer Krankheiten beim
Tier zu dienen, und
b) für Antigene, die in Kliniken und Instituten der tierärztlichen
Lehranstalten oder anderen der wissenschaftlichen Erforschung
oder der staatlichen Bekämpfung von Tierseuchen dienenden
Instituten hergestellt werden;
2. im Benehmen mit der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 jeweils zuständigen
Behörde
a) für die Durchführung wissenschaftlicher Versuche außerhalb wissenschaftlicher
Institute, wenn dies zur Erprobung von Mitteln nach Absatz 1
Satz 1 erforderlich ist,
b) im Anschluss an Versuche nach Buchstabe a während eines
Verfahrens zur Zulassung des betreffenden Mittels, sofern
Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen;
3. im Einzelfall für Tiere oder Erzeugnisse von Tieren, die ausgeführt werden,
sofern das Einfuhrland die Anwendung bestimmter Sera, Impfstoffe oder
Antigene fordert oder wenn die Anwendung zum Schutz dieser Tiere außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geboten erscheint und Belange
der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen;
4. im Benehmen mit der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 jeweils zuständigen
Behörde für die Abgabe und Anwendung von Impfstoffen, die
im Einzelfall von einem Tierarzt für die von ihm behandelten
Tiere bezogen werden, soweit
a) für die Behandlung ein zugelassener oder genehmigter Impfstoff
oder ein nach Nummer 2 zu erprobender Impfstoff für Tiere
der betreffenden Tierart nicht zur Verfügung steht,
b) der Impfstoff in einem Mitgliedstaat oder einem Staat, der Vertragspartei
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
zur Anwendung bei Tieren der entsprechenden Tierart zugelassen ist,
c) die notwendige immunprophylaktische Versorgung der Tiere sonst ernstlich
gefährdet wäre und
d) eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von
Mensch oder Tier nicht zu befürchten ist.
(5) Die zuständige Landesbehörde trifft die zur Beseitigung
festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße
notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere die Abgabe von
Mitteln nach Absatz 1 Satz 1 untersagen, deren Rückruf anordnen
und diese sicherstellen, wenn
1. der begründete Verdacht besteht, dass das Mittel bei
bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die
über ein nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen
Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen,
2. dem Mittel die Wirksamkeit fehlt,
3. das Mittel nicht die nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft
erforderliche Qualität aufweist,
4. die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht durchgeführt
worden sind oder
5. die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen des Mittels oder
dessen Einfuhr nicht vorliegt oder ein Grund zur Rücknahme
oder zum Widerruf der Erlaubnis gegeben ist.
Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 bis 4 gelten für Nachweismethoden nach
Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
§ 17d
(1) Wer Sera, Impfstoffe oder Antigene nach § 17c Abs. 1 Satz 1
gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke der Abgabe an andere
oder zur Anwendung in eigenen Tierbeständen herstellen will,
bedarf für das jeweilige Mittel einer Erlaubnis der zuständigen
Behörde. Das Gleiche gilt für juristische Personen, nicht
rechtsfähige Vereine und Gesellschaften des bürgerlichen
Rechts, die diese Mittel zum Zwecke der Abgabe an ihre
Mitglieder herstellen wollen.
(2) Für Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Nr. 1, die in
Kliniken und Instituten der tierärztlichen Lehranstalten
oder in anderen, der wissenschaftlichen Erforschung oder der
staatlichen Bekämpfung von Tierseuchen dienenden Instituten hergestellt
werden sollen, kann abweichend von Absatz 1 eine allgemeine, nicht
auf ein bestimmtes Mittel bezogene Herstellungserlaubnis
erteilt werden. Einrichtungen, denen eine Erlaubnis nach Satz
1 erteilt wird, haben die Herstellung von Mitteln nach § 17c
Abs. 1 Satz 3 unter Angabe der Art und der hergestellten Menge der
zuständigen Behörde anzuzeigen.
(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 wird von der zuständigen Behörde
des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt, im Benehmen mit
der nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 jeweils zuständigen
Stelle erteilt. (4) Die Erlaubnis darf nur versagt werden,
wenn
1. die Personen, unter deren Leitung die Mittel nach § 17c Abs. 1
Satz 1 hergestellt oder geprüft werden sollen, die
erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde nicht besitzen;
2. die Person, unter deren Leitung die Mittel vertrieben werden
sollen, nicht benannt ist;
3. die in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Personen die ihnen
obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen können
oder
4. geeignete Räume und Einrichtungen für die beabsichtigte
Herstellung, Prüfung und Lagerung der Mittel nicht vorhanden
sind.
(5) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt
wird, dass einer der Versagungsgründe nach Absatz 4 bei der
Erteilung vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen, wenn einer
der Versagungsgründe nachträglich eingetreten ist. Absatz 3 gilt
entsprechend.
(6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates, um die Verschleppung von
Tierseuchen zu verhüten sowie einen ordnungsgemäßen
Umgang, eine sachgerechte Anwendung und die erforderliche Qualität der
Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 1 sicherzustellen,
1. das Nähere über
a) die Versagungsgründe nach Absatz 4 Nr. 1 und 4,
b) die Erlaubnis einschließlich des Verfahrens, des Ruhens und
einer über die Erlaubnis zu erteilenden Bescheinigung zu
bestimmen;
2. Vorschriften zu erlassen über
a) die Anzeige beim Wechsel einer in Absatz 4 Nr. 1 oder 2
bezeichneten Person sowie bei wesentlicher Änderung der Räume
oder Einrichtungen nach Absatz 4 Nr. 4,
b) die Herstellung, Lagerung und Verpackung sowie die Abgabe und Anwendung
der Mittel,
c) die Kennzeichnung der Mittel und die Packungsbeilage sowie über
die Verwendung, Beschaffenheit und Kennzeichnung bestimmter
Behältnisse,
d) die Anlage und Ausstattung der Betriebe und Einrichtungen, in
denen die Mittel hergestellt, geprüft, verpackt oder
gelagert werden,
e) die Haltung und Kontrolle der zur Herstellung und Prüfung der
Mittel verwendeten Tiere,
f) die Führung und Aufbewahrung von Nachweisen über die in den
Buchstaben d und e genannten Betriebsvorgänge, die in
Buchstabe e genannten Tiere, die Herkunft und die Abgabe von
Mitteln sowie über Namen und Anschrift des Empfängers,
g) die Zurückhaltung von Chargenproben sowie deren Umfang und Lagerungsdauer,
h) die Kennzeichnung, Absonderung und Vernichtung nicht verkehrsfähiger Mittel, i)
Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungspraxis für
Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 1;
3. Anforderungen an das Personal in Betrieben oder Einrichtungen,
in denen die Mittel hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt
oder abgegeben werden, zu stellen;
4. die Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände
bei der Herstellung der Mittel vorzuschreiben, zu verbieten oder
zu beschränken und das Inverkehrbringen der Mittel für bestimmte Anwendungsbereiche
zu untersagen.
(6a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des
Bundesrates
1. die Zuständigkeit für die Überprüfung der Einhaltung der
Grundsätze der guten Herstellungspraxis und die Erteilung
einer entsprechenden Bescheinigung auf das
Paul-Ehrlich-Institut zu übertragen,
2. das Nähere über die Bescheinigung nach Nummer 1 einschließlich
des Verfahrens zu bestimmen.
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
1. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es
zur Verhütung einer unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung
der Gesundheit der Tiere erforderlich ist,
a) vorzuschreiben, dass die bei der Anwendung von Mitteln nach §
17c Abs. 1 Satz 1 auftretenden Risiken, insbesondere
Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen Mitteln,
Gegenanzeigen und Verfälschungen, zentral erfasst und
ausgewertet und die zu ergreifenden Maßnahmen koordiniert
werden,
b) die hierfür zuständige Behörde zu bestimmen und
c) vorzuschreiben, dass die nach Buchstabe b zuständige Behörde
mit den zuständigen Behörden der Länder, den Tierärztekammern
sowie mit anderen Behörden zusammenwirkt, die bei der Durchführung
ihrer Aufgaben durch Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 1
auftretende Risiken erfassen;
2. durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des
Bundesrates zur Durchführung von Aufgaben nach Nummer 1
Buchstabe a
a) die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden auf den
verschiedenen Gefahrenstufen zu regeln,
b) die Einschaltung der pharmazeutischen Unternehmer zu regeln,
c) die jeweils nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes zu ergreifenden
Maßnahmen zu bestimmen,
d) Informationsmittel und -wege zu bestimmen und hierfür einen
Stufenplan zu erstellen.
§ 17e
Betriebe und Einrichtungen, in denen Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz
1 hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder abgegeben
werden, unterliegen der Überwachung durch den beamteten
Tierarzt; soweit erforderlich, sind Angehörige der nach § 17c
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 jeweils zuständigen Stellen zu
beteiligen. Die zuständige Behörde kann Kliniken und
Institute der tierärztlichen Lehranstalten oder andere der wissenschaftlichen
Erforschung oder Bekämpfung von Tierseuchen dienende Institute
von
der Überwachung freistellen.
§ 17f
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mittel und
Verfahren zu bestimmen, die bei tierseuchenrechtlich
vorgeschriebenen Desinfektionen und Entwesungen verwendet werden dürfen,
um sicherzustellen, dass Krankheitserreger unwirksam gemacht
werden.
§ 17g
(1) Wer Papageien oder Sittiche halten will, um
1. von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen oder
2. mit diesen Tieren zu handeln, bedarf der Erlaubnis der zuständigen
Behörde.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die für die Bekämpfung
der Psittakose erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde
hat und
2. die zur Bekämpfung der Psittakose erforderlichen Räumlichkeiten
vorhanden sind.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates
1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis näher zu
regeln,
2. Vorschriften zu erlassen über
a) die Kennzeichnung der Tiere,
b) Aufzeichnungen betreffend Aufnahme oder Erwerb und Abgabe der
Tiere sowie ihre Behandlung gegen Psittakose.
§ 17h
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zur Bekämpfung von Tierseuchen
1. das Halten, Verbringen und Abgeben von Tieren,
2. das Verbringen, Abgeben und Verwerten toter Tiere und von
Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen oder Abfällen von Tieren
sowie
3. das Herstellen, Verarbeiten oder Bearbeiten von Erzeugnissen
tierischer Herkunft von einer Zulassung oder
Registrierung des Betriebs abhängig zu machen sowie das Nähere
über die Zulassung oder Registrierung einschließlich des
Verfahrens und des Ruhens der Zulassung zu regeln.
§ 18
Zum Schutz gegen eine besondere Gefahr einer Tierseuche und für
deren Dauer können unter Berücksichtigung der beteiligten
Wirtschafts- und Verkehrsinteressen die nachstehenden Maßregeln
(§§ 19 bis 30) angeordnet werden.
§ 19
(1) Absonderung, Bewachung oder behördliche Beobachtung der an der
Tierseuche erkrankten, der verdächtigen und der für die
Tierseuche empfänglichen Tiere.
(2) Verbot oder Beschränkung des Personen- oder Fahrzeugverkehrs
innerhalb
1. der Räumlichkeiten, insbesondere Gehöft, Stall, Standort,
Hofraum, Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung
von Fischen, Weidefläche, Viehausstellung, Marktplatz, oder
2. des Gebietes, insbesondere Feldmark, Gemeinde, Landkreis,
Sperrbezirk, in denen sich in Absatz 1 bezeichnete Tiere
befinden.
(2a) Verbot oder Beschränkung der Beschäftigung bestimmter
Personen in einem Tierbestand.
(3) Der Besitzer von Tieren, die der Absonderung oder behördlichen
Beobachtung unterworfen sind, oder der Betreiber einer Anlage
oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von
Fischen, in der Fische der Absonderung oder behördlichen Beobachtung
unterworfen sind, ist verpflichtet, solche Einrichtungen zu
treffen, dass die Tiere für die Dauer der Absonderung oder
Beobachtung die ihnen bestimmte Räumlichkeit nicht verlassen
können und außer aller Berührung und Gemeinschaft mit anderen
für die Tierseuche empfänglichen Tieren bleiben. Auch dürfen
die Körper abgesonderter, bewachter oder behördlich
beobachteter Tiere nicht ohne behördliche Genehmigung geöffnet
oder beseitigt werden.
§ 20
(1) Verbot oder Beschränkung der Benutzung, der Verwertung, der
Verbringung oder der Abgabe
1. geimpfter, kranker oder verdächtiger Tiere, ihrer Körper oder
Körperteile, der von ihnen stammenden Erzeugnisse oder
solcher Tiere, Erzeugnisse oder Gegenstände, die mit kranken
oder verdächtigen Tieren oder ihren Körpern oder Körperteilen
in Berührung gekommen oder sonst geeignet sind, die Tierseuche
zu verschleppen, 2. der für die Tierseuche empfänglichen
Tiere, ihrer Körper oder Körperteile und der von ihnen
stammenden Erzeugnisse sowie
3. solcher Tiere oder Erzeugnisse, die geeignet sind, die
Tierseuche zu verschleppen, insbesondere wenn der Ausbruch
oder der Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche in einem
Mitgliedstaat oder Drittland festgestellt worden ist und die
für die Tierseuche empfänglichen Tiere oder die Erzeugnisse
in das Inland verbracht worden sind oder verbracht werden.
(2) Verbote oder Beschränkungen nach Absatz 1 dürfen für das
Gebiet eines Landes oder mehrerer Länder nur verfügt
werden, soweit dies zum Schutz gegen die Ausbreitung einer
Tierseuche, die ihrer Beschaffenheit nach eine größere und
allgemeinere Gefahr darstellt, erforderlich ist.
(3) Verbot oder Beschränkung des Handels mit Tieren, der entweder
außerhalb der Gemeinde der gewerblichen Niederlassung des Händlers
oder ohne Begründung einer solchen stattfindet.
(4) Verbot oder Beschränkung der Haltung oder Hälterung kranker
oder verdächtiger Fische in Gewässern oder in Anlagen oder
Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen.
(5) Abfischung von Fischen und Einbringung von Neubesatz in Gewässern
oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung
von Fischen.
§ 21
(1) Verbot oder Beschränkung
1. des Weidegangs, der Auslaufhaltung oder des freien Umherlaufens
von Tieren oder des Auflassens von Tauben,
2. der Benutzung bestimmter Weideflächen,
3. der gemeinschaftlichen Benutzung von Weideflächen, Brunnen, Tränken
oder Schwemmen durch Tiere verschiedener Besitzer oder
4. des Verkehrs mit kranken oder verdächtigen Tieren auf Straßen,
Plätzen und Wegen.
(2) Verbot, aus fischereilich genutzten Gewässern oder aus Anlagen
oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von
Fischen lebende oder tote Fische abschwimmen oder abtreiben
zu lassen.
(3) Verbot, Wasser aus fischereilich genutzten Anlagen oder
Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen
ablaufen zu lassen.
§ 22
(1) Sperre des Stalles oder sonstigen Standortes seuchenkranker
oder verdächtiger Tiere, des Gehöftes, des fischereilich
nutzbaren Gewässers, der Anlage oder Einrichtung zur Zucht,
Haltung oder Hälterung von Fischen, des Ortes, der Weidefläche,
der Feldmark oder eines bestimmten Gebietes gegen den Verkehr mit
Tieren und mit solchen Gegenständen, die Träger des
Ansteckungsstoffs sein können.
(2) Die Sperre der Feldmark oder eines über die Feldmark
hinausgehenden Gebietes darf erst dann verfügt werden, wenn
1. der Ausbruch der Tierseuche oder der Verdacht des Ausbruchs
durch das Gutachten des beamteten Tierarztes festgestellt ist
oder
2. der Ausbruch der Tierseuche in einem Mitgliedstaat oder
Drittland festgestellt ist und für die Tierseuche empfängliche
Tiere in das Inland verbracht worden sind.
Eine Sperre nach Satz 1 ist nur zulässig, soweit die Tierseuche
ihrer Beschaffenheit nach eine größere und allgemeinere
Gefahr darstellt. (3) Die Sperre kann auf einzelne Straßen
oder Teile des Ortes oder der Feldmark beschränkt werden.
(4) Die Sperre eines Stalles oder sonstigen Standortes, eines Gehöftes,
einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung
von Fischen oder einer Weidefläche verpflichtet den Besitzer
der Tiere oder den Betreiber der Anlage oder Einrichtung, die
zur wirksamen Durchführung der Sperre vorgeschriebenen
Vorkehrungen zu treffen.
§ 23
Durchführung oder Verbot bestimmter Impfungen oder Maßnahmen
diagnostischer oder therapeutischer Art bei den für die
Tierseuche empfänglichen Tieren, Heilbehandlung von Tieren
sowie Verbot oder Beschränkungen in der Befugnis zur Vornahme von Heilversuchen.
Dem Tierhalter oder dem Jagdausübungsberechtigten kann die Verpflichtung
auferlegt werden, die erforderliche Hilfe zu leisten sowie die in
Satz 1 genannten Maßnahmen zu dulden oder, soweit die Maßnahmen
dem Verpflichteten zuzumuten sind, durchzuführen.
§ 24
(1) Tötung der an der Tierseuche erkrankten oder verdächtigen
Tiere.
(2) Tötung von Tieren, die für die Tierseuche empfänglich sind,
wenn dies
1. zum Schutz gegen die Ausbreitung einer Tierseuche, die ihrer Beschaffenheit
nach eine größere und allgemeinere Gefahr darstellt,
2. zur Beseitigung von Infektionsherden oder
3. für die Aufhebung von Sperren, die wegen des Auftretens von
Tierseuchen verhängt worden sind, erforderlich ist.
(3) Tötung von Tieren, die geeignet sind, die Tierseuche zu
verschleppen, wenn dies
1. zum Schutz gegen die Ausbreitung einer Tierseuche, die ihrer Beschaffenheit
nach eine größere und allgemeinere Gefahr darstellt, oder
2. zur Beseitigung von Infektionsherden erforderlich ist.
(4) Für die Tötung von Tieren wild lebender Tierarten nach Absatz
2 oder 3 gilt Folgendes:
Die Tötung ist nur zulässig, wenn andere geeignete Maßnahmen zur
wirksamen Bekämpfung der Tierseuche nicht zur Verfügung
stehen. Die durch eine solche Anordnung betroffene Tierart
darf durch die Maßnahme nicht der Gefahr der Ausrottung
ausgesetzt sein. Die Anordnung kann auf bestimmte Gebiete
beschränkt werden. Dem Jagdausübungsberechtigten, dem
Grundstückseigentümer und dem Grundstücksbesitzer kann die
Verpflichtung auferlegt werden, Angaben über Standorte der Tiere
und die Lage von Bauen, Gehecken und Gelegen zu machen, die
erforderliche Hilfe zu leisten sowie die nach Absatz 2 oder 3
angeordneten Maßnahmen zu dulden oder, soweit die Maßnahme dem Verpflichteten
zuzumuten ist, durchzuführen. Gemeinden und Gemeindeverbänden
kann die Durchführung der angeordneten Maßnahmen auferlegt
werden.
(5) Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer Schlachtstätte
zur Durchführung einer angeordneten Tötung verpflichten.
Dieser kann für den ihm hierdurch entstehenden Aufwand
Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die
Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Die Länder bestimmen,
wer die Kosten des Ersatzes nach Satz 2 trägt.
(6) Die zuständige Behörde kann ein Transportunternehmen
verpflichten, zum Zwecke der angeordneten Tötung Transporte
zu einer Schlachtstätte durchzuführen. Absatz 5 Satz 2 und
3 gilt für den einem Transportunternehmer hierdurch entstehenden
Aufwand entsprechend.
§ 25
Tötung von Tieren, die bestimmten Verkehrs- oder Nutzungsbeschränkungen
oder der Absperrung unterworfen sind und in verbotswidriger
Benutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit
oder an Orten angetroffen werden, zu denen der Zutritt verboten
ist.
§ 26
Unschädliche Beseitigung der Tierkörper, Tierkörperteile und
Erzeugnisse tierischer Herkunft, der Streu, des Dunges und
der flüssigen Abgänge sowie anderer Abfälle von kranken
oder verdächtigen Tieren.
§ 27
(1) Reinigung, Desinfektion oder Entwesung der Ställe, der
Standorte, der Ladestellen, der Transportmittel oder -behältnisse,
der Straßen, Plätze und Wege sowie der Flughäfen und
Schiffshäfen, die von kranken oder verdächtigen oder von zusammengebrachten
und für die Tierseuche empfänglichen Tieren benutzt worden sind, sowie
Reinigung und Desinfektion von Anlagen oder Einrichtungen zur
Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen.
(2) Reinigung und Desinfektion oder, falls diese Maßnahmen sich
nicht wirksam durchführen lassen, unschädliche Beseitigung
des Düngers, der Streu- und Futtervorräte, des Schlammes
aus Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung
von Fischen, der Gerätschaften, Kleidungsstücke und sonstigen
Gegenstände, die mit kranken oder verdächtigen Tieren in
Berührung gekommen sind oder von denen sonst anzunehmen ist,
dass sie Ansteckungsstoff enthalten. (3) Soweit erforderlich
auch Reinigung und Entseuchung von
1. Tieren, Erzeugnissen von Tieren, Gegenständen, Gerätschaften, Transportmitteln
oder sonstigen Materialien, die Träger des Ansteckungsstoffes
sein können, und
2. Personen, die mit kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung
gekommen sein können.
(4) Die Durchführung dieser Maßregeln erfolgt unter Beobachtung
etwaiger Anordnungen des beamteten Tierarztes und unter behördlicher
Überwachung.
§ 28
Einstellung oder Beschränkung der Viehmärkte, der Jahr- und
Wochenmärkte, der Zuchtveranstaltungen, Viehversteigerungen
und Tierschauen sowie des Betriebes von Viehsammelstellen
oder ähnlichen Einrichtungen oder von Viehhandelsunternehmen oder Transportunternehmen.
§ 29
Amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung der für die
Tierseuche empfänglichen Tiere, ihrer Körper, Teile von
Tieren, der von ihnen stammenden Erzeugnisse und der Gegenstände,
die Träger von Ansteckungsstoffen sein können.
§ 30
Öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs der Tierseuche. Ist diese
Bekanntmachung erfolgt, so muss auch das Erlöschen der
Tierseuche unverzüglich öffentlich bekannt gemacht werden.
2. (weggefallen)
§§ 31 bis 61e
(weggefallen)
§ 62
Auf Tiermärkte, Viehhöfe, Tierausstellungen oder Veranstaltungen
ähnlicher Art, Viehsammelstellen und Schlachtstätten und
auf die dort jeweils aufgestellten Tiere finden die §§ 18
bis 30 Anwendung, soweit nicht in den §§ 63 bis 65 etwas anderes bestimmt
ist.
§ 63
Wird unter den aufgestellten Tieren eine Tierseuche festgestellt
oder zeigen sich bei diesen Tieren Erscheinungen, die nach
der Feststellung des beamteten Tierarztes den Ausbruch einer
Tierseuche befürchten lassen, so sind die erkrankten und verdächtigen Tiere
abzusondern und unterliegen der behördlichen Beobachtung.
§ 64
Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche
festgestellt, so können Tiermärkte, Viehhöfe,
Tierausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehsammelstellen
und Schlachtstätten ganz oder teilweise für die Dauer der Tierseuchengefahr
gegen den Abtrieb oder das sonstige Entfernen von Tieren gesperrt werden.
§ 65
(1) Soweit Vieh, von dem anzunehmen ist, dass es alsbald
geschlachtet werden soll (Schlachtvieh), von Maßnahmen nach
den §§ 62 bis 64 betroffen ist und die Art der Krankheit es
gestattet, kann der Besitzer der erkrankten oder verdächtigen
Tiere oder sein Vertreter angehalten werden, die sofortige
Schlachtung unter Aufsicht des beamteten Tierarztes in den
dazu bestimmten Räumen vorzunehmen.
(2) Die Schlachtung kann in dringenden Fällen auch ohne vorherige
Benachrichtigung des Besitzers oder seines Vertreters
vorgenommen und auf alles andere in der betreffenden Räumlichkeit
vorhandene, für die Tierseuche empfängliche Schlachtvieh ausgedehnt
werden. Den Besitzern der so geschlachteten Tiere ist unverzüglich
von der Schlachtung Mitteilung zu machen.
Vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten Ausnahmen wird eine
Entschädigung in Geld geleistet
1. für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet worden oder
nach Anordnung der Tötung verendet sind;
2. für Tiere, bei denen eine anzeigepflichtige Tierseuche nach dem
Tode festgestellt worden ist, sofern die Voraussetzungen
gegeben waren, unter denen die Tiere auf behördliche
Anordnung hätten getötet werden müssen;
3. a) für Tiere, bei denen Milzbrand, Rauschbrand oder Tollwut,
b) für Rinder, bei denen Aujeszkysche Krankheit nach dem Tode festgestellt
worden ist;
4. für Tiere, von denen anzunehmen ist, dass sie auf Grund einer tierseuchenrechtlich
vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Impfung,
Behandlung oder Maßnahme diagnostischer Art oder im Zusammenhang mit
deren Durchführung getötet werden mussten oder verendet sind;
5. für Rinder, Schweine und Schafe, die Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt
und bei der amtstierärztlichen Auftriebsuntersuchung oder bei der
Schlachttieruntersuchung als nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig befunden
worden sind, sofern deren Fleisch nach der Schlachtung auf Grund einer
tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder einer auf eine solche Vorschrift
gestützten behördlichen Anordnung gemaßregelt worden ist.
(1) Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres zugrunde
gelegt. Der gemeine Wert wird ohne Rücksicht auf die
Wertminderung, die das Tier infolge der Tierseuche oder einer
tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich
angeordneten Maßnahme erlitten hat, ermittelt.
(2) Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je Tier nicht überschreiten:
1. Pferde 5.113 Euro
2. Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel
3.068 Euro
3. Schweine 1.278 Euro
4. Gehegewild 1.000 Euro
5. Schafe 767 Euro
6. Ziegen 307 Euro
7. Geflügel 51 Euro
8. Bienen, je Volk 150 Euro.
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates die in Satz 1 festgesetzten Höchstsätze
bis zu 50 vom Hundert zu ändern, um ihr Verhältnis zum
gemeinen Wert der Tiere bei der jeweiligen Tierart zu wahren.
(3) Die Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 mindert sich
1. um 50 vom Hundert für Tiere, die, außer in den Fällen des §
66 Nr. 3, vor Erstattung der Anzeige nachweislich an der
Tierseuche verendet sind oder wegen der Tierseuche getötet
worden sind,
2. um 20 vom Hundert im Falle des § 66 Nr. 5.
(4) Auf die Entschädigung wird der Wert der nach Maßgabe einer
tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder behördlichen
Anordnung verwertbaren Teile des Tieres angerechnet. Die bei
der Verwertung oder Tötung des Tieres entstehenden Kosten zählen
nicht zur Entschädigung, sie sind zusätzlich zu erstatten.
Bei der Festsetzung der Entschädigung werden Steuern nicht
berücksichtigt.
(1) Keine Entschädigung wird gewährt für
1. Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören;
2. Tiere, die entgegen § 6 oder einem der Bekämpfung von
Tierseuchen dienenden unmittelbar geltenden Rechtsakt der
Europäischen Gemeinschaft eingeführt worden sind;
3. (weggefallen)
4. Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 7 Abs. 1
erlassenen Rechtsverordnung eingeführt worden sind;
5. (weggefallen)
6. Tiere, die nach der Einfuhr auf Grund einer im Zusammenhang mit
der Einfuhr tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich
angeordneten Maßnahme oder im Zusammenhang mit einer solchen
Maßnahme getötet werden mussten oder verendet sind;
7. Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt
worden ist; dies gilt nicht für die Fälle des § 66 Nr. 1,
3, 4 und 5;
8. Wild oder gefangen gehaltene Wildtiere, ausgenommen Gehegewild;
9. Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden;
10. Haustiere, die nicht Vieh oder Bienen sind;
11. Zebras, Zebroide, Kameliden, Esel, Maulesel und Maultiere.
(1a) Der Einfuhr im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, 4 und 6 steht das innergemeinschaftliche
Verbringen gleich.
(2) (weggefallen)
§ 69
(1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der Besitzer
der Tiere oder sein Vertreter im Zusammenhang mit dem die
Entschädigung auslösenden Fall
1. a) eine Vorschrift dieses Gesetzes, des Verfütterungsverbotsgesetzes
oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen
Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes oder des Verfütterungsverbotsgesetzes,
b) eine Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für
nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte
(ABl. EG Nr. L S. 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft oder des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes,
c) eine Vorschrift einer nach einem der in Buchstabe a oder b
genannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnung oder
d) eine nach einem der in Buchstabe a oder b genannten Gesetze
erlassene behördliche Anordnung schuldhaft nicht befolgt;
2. die nach § 9 vorgeschriebene Anzeige schuldhaft nicht oder
nicht unverzüglich erstattet hat, es sei denn, dass die
Anzeige von einem anderen nach § 9 Verpflichteten unverzüglich
erstattet worden ist;
3. an der Tierseuche erkrankte Haustiere oder Fische erworben hat
und beim Erwerb Kenntnis von der Tierseuche hatte oder den
Umständen nach hätte haben müssen.
In den Fällen des § 66 Nr. 1 entfällt der Anspruch auf Entschädigung
auch, wenn ein vollständiger Antrag auf Zahlung der Entschädigung
nicht spätestens 30 Tage nach der Tötung des Tieres, im
Falle der Tötung eines Bestandes nach der Tötung des letzten Tieres
des Bestandes bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle
eingegangen ist. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt
entsprechend.
(2) Der Anspruch entfällt ferner für Tiere, die vom Besitzer auf
eigenen Wunsch mit Genehmigung der zuständigen Behörde in
einen auf Grund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift
gesperrten Bestand verbracht werden, wenn diese Tiere aus Gründen
der Tierseuchenbekämpfung während der Sperre und wegen der
Tierseuche, die zur Sperre geführt hat, getötet werden oder
nachweislich an der Tierseuche verendet sind.
(3) Sofern nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 auf Grund
landesrechtlicher Vorschriften vom Tierbesitzer Beiträge zur
Gewährung von Entschädigungen erhoben werden, entfällt der Anspruch
außerdem, wenn der Tierbesitzer schuldhaft
1. bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen einen Tierbestand
nicht angibt oder eine zu geringe Tierzahl angibt oder
2. seine Beitragspflicht nicht erfüllt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 67 Abs. 4
Satz 2 entsprechend.
§ 70
Die Entschädigung kann in den Fällen des § 69 Abs. 1 Satz 1 und
Abs. 3 teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering ist
oder die Versagung der Entschädigung für den Besitzer eine
unbillige Härte bedeuten würde.
§ 71
(1) Die Länder regeln, wer die Entschädigung gewährt und wie sie
aufzubringen ist; dabei können sie die Durchführung von
Tierzählungen zum Zwecke der Beitragserhebung regeln. Das
Land hat die Entschädigung zu leisten; soweit von Tierbesitzern für bestimmte
Tierarten zur Gewährung von Entschädigungen Beiträge nach Satz
3 erhoben werden, hat es die Entschädigung jedoch nur zur Hälfte
zu leisten. Beiträge sind für Pferde, Rinder einschließlich
Wasserbüffel, Wisente und Bisons, Schweine, Schafe, Ziegen,
Gehegewild, Geflügel und Fische zu erheben. Von der Erhebung von
Beiträgen für Ziegen, Gehegewild, Geflügel und Fische kann
abgesehen werden, wenn sie zu einer unzumutbaren Belastung
der Beitragspflichtigen, insbesondere auf Grund geringer Anzahl
der betroffenen Tierbesitzer, führen würde oder hierfür auf
Grund der Seuchensituation kein Bedarf besteht. Die Beiträge
sind nach Tierarten gesondert zu erheben. Sie können nach
der Größe der Bestände und unter Berücksichtigung der seuchenhygienischen
Risiken, insbesondere auf Grund der Betriebsorganisation, sowie zusätzlich
nach Alter, Gewicht oder Nutzungsart gestaffelt werden.
(2) Werden von Tierbesitzern zur Gewährung von Entschädigungen
Beiträge erhoben, dürfen für Tiere, die dem Bund oder
einem Land gehören, oder für das Viehhöfen oder Schlachtstätten
zugeführte Schlachtvieh keine Beiträge erhoben werden.
§ 71a
Für die Anwendung der §§ 69 bis 71 stehen Fischereiberechtigte
und Fischereiausübungsberechtigte den Tierbesitzern gleich.
§ 72
(1) Die Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter nicht
bekannt ist, demjenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam oder
Obhut sich das Tier zur Zeit des Todes befand.
(2) Mit der Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter
erloschen.
§ 72a
(1) Steht dem Entschädigungsberechtigten ein Anspruch auf Ersatz
des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf
den zur Entschädigung Verpflichteten über, soweit dieser
die Entschädigung nach diesem Gesetz gewährt. Der Übergang kann
nicht zum Nachteil des Entschädigungsberechtigten geltend
gemacht werden. Gibt der Entschädigungsberechtigte seinen
Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des
Anspruches dienendes Recht auf, so wird der zur Entschädigung
Verpflichtete insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem
Recht hätte Ersatz erlangen können.
(2) Richtet sich der Ersatzanspruch des Entschädigungsberechtigten
gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden
Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen;
der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich
verursacht hat.
§ 72b
Für Streitigkeiten über Ansprüche auf Entschädigung ist der
Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben.
§ 72c
Soweit ein unmittelbar geltender Rechtsakt der Europäischen
Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht
entgegensteht oder seine Durchführung es erfordert, gelten
die §§ 66 bis 72b hinsichtlich der Entschädigungen für
Tierverluste auf Grund einer Vorschrift eines solchen
Rechtsaktes entsprechend.
§ 72d
In den Fällen des § 67 Abs. 4 Satz 2 gelten die §§ 70 bis 72c
entsprechend.
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