Tierseuchengesetz
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| (TierSG) |
§§ 1 - 5
Bekanntmachung der Neufassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S.
1260)
zuletzt geändert am 08.12.2006 (BGBl. I S. 3588)
- Nur die Originaltexte sind rechtsverbindlich
-
§ 1
(1)
Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung von Tierseuchen. § 79a
bleibt unberührt.
(2)
Im Sinne dieses Gesetzes sind
1.
Tierseuchen:
Krankheiten
oder Infektionen mit Krankheitserregern, die bei Tieren auftreten
und auf
a)
Tiere oder
b)
Menschen (Zoonosen)
übertragen
werden können;
2.
Haustiere:
vom
Menschen gehaltene Tiere einschließlich der Bienen und des
Gehegewildes,
jedoch ausschließlich der Fische;
3. Vieh:
folgende Haustiere:
a) Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide,
b) Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel,
c) Schafe und Ziegen,
d) Schweine,
e) Hasen, Kaninchen,
f) Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner,
Tauben, Truthühner und Wachteln,
g) Wildklauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von
Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden
(Gehegewild),
h) Kameliden;
4. Fische:
Fische in allen Entwicklungsstadien einschließlich der Eier und
des Spermas, die
a) ständig oder zeitweise im Süßwasser leben oder
b) im Meerwasser oder Brackwasser gehalten werden;
als
Fische in diesem Sinne gelten auch Neunaugen (Cyclostomata),
Zehnfußkrebse (Dekapoden) und Weichtiere (Molluska);
5. verdächtige Tiere:
seuchenverdächtige und ansteckungsverdächtige Tiere;
6. seuchenverdächtige Tiere:
Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer
Tierseuche befürchten lassen;
7. ansteckungsverdächtige Tiere:
Tiere, die nicht seuchenverdächtig sind, bei denen aber nicht
auszuschließen ist, dass sie den Ansteckungsstoff aufgenommen
haben;
8. Mitgliedstaat:
Staat, der der Europäischen Gemeinschaft angehört;
9. Drittland:
Staat, der der Europäischen Gemeinschaft nicht angehört;
10. innergemeinschaftliches Verbringen:
jedes
Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat und nach einem anderen
Mitgliedstaat sowie das Verbringen im Inland zum Zwecke des
Verbringens nach einem anderen Mitgliedstaat;
11. Einfuhr:
Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Gemeinschaft;
12. Ausfuhr:
Verbringen aus dem Inland in ein Drittland.
§ 2
(1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der
unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt den zuständigen
Landesbehörden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Mitwirkung der Tierärzte, die vom Staate angestellt sind
oder deren Anstellung vom Staate bestätigt ist (beamtete
Tierärzte), richtet sich nach den Vorschriften dieses
Gesetzes. Anstelle der beamteten Tierärzte können im Falle ihrer Behinderung
oder aus sonstigen Gründen andere approbierte Tierärzte
zugezogen werden. Diese sind innerhalb des ihnen erteilten
Auftrags befugt und verpflichtet, alle Amtsverrichtungen
wahrzunehmen, die in diesem Gesetz den beamteten Tierärzten übertragen
sind.
(3) Die näheren Bestimmungen über das Verfahren, über die Form,
von deren Beobachtung die Gültigkeit der auf Grund dieses
Gesetzes zu erlassenden Anordnungen abhängt, über die Zuständigkeit
der Behörden und Beamten und über die Bestreitung der durch das Verfahren
entstehenden Kosten sind von den Ländern zu treffen.
§ 2a
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten
Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr und
Ausfuhr lebender und toter Tiere, von Teilen, Erzeugnissen,
Rohstoffen und Abfällen von Tieren sowie von sonstigen Gegenständen, die
Träger von Ansteckungsstoff sein können, mit. Die genannten Behörden
können Sendungen der in Satz 1 genannten Art bei der Einfuhr
oder Ausfuhr zur Überwachung anhalten.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft (Bundesministerium) durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die
Einzelheiten des Verfahrens zur Überwachung nach Absatz 1. Es
kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen,
Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur
Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen
und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen
unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.
§ 3
(1) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durchführung der
Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, mit Ausnahme der
Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften, den zuständigen Dienststellen
der Bundeswehr. Diese Dienststellen haben der für den
Standort zuständigen Landesbehörde den Ausbruch, den
Verdacht des Ausbruchs, den Verlauf und das Erlöschen einer Tierseuche
in ihrem Zuständigkeitsbereich mitzuteilen; bei Tierseuchen, die
bekämpft werden müssen, haben sie auch die getroffenen
Schutzmaßregeln unverzüglich mitzuteilen.
(2) Dem Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für
Tiergesundheit (Friedrich-Loeffler-Institut), dem
Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit sowie dem
Paul-Ehrlich-Institut obliegt die Bekämpfung von Tierseuchen
bei ihren eigenen Tieren, soweit die Tierseuchen Gegenstand
bestimmter wissenschaftlicher Versuche sind.
(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden können
1. den Vorständen der Kliniken und Institute der tierärztlichen
Lehranstalten sowie
2. im Benehmen mit dem Bundesministerium anderen an der
wissenschaftlichen Erforschung von Tierseuchen arbeitenden
Einrichtungen, bei denen ein Tierarzt angestellt ist, die
Bekämpfung von Tierseuchen in entsprechender Anwendung von Absatz
2 übertragen.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 finden die Vorschriften zur
Bekämpfung von Tierseuchen mit den Einschränkungen
Anwendung, die sich aus dem Zweck der wissenschaftlichen
Versuche ergeben. Soweit die Tierseuchen nicht Gegenstand bestimmter
wissenschaftlicher Versuche sind, kann mit Genehmigung der zuständigen obersten
Landesbehörden von einer vorgeschriebenen unverzüglichen Tötung
der Versuchstiere abgesehen werden, sofern der Zweck der
wissenschaftlichen Versuche dies erfordert und Belange der
Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anstalten und
Einrichtungen haben den Ausbruch oder den Verdacht des
Ausbruchs einer Tierseuche, die nicht Gegenstand ihrer wissenschaftlichen
Versuche ist, der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 4
(1) Das Friedrich-Loeffler-Institut ist eine selbständige
Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums.
(2) Das Friedrich-Loeffler-Institut ist als Bundesoberbehörde zuständig
für die Zulassung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach
§ 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder von Nachweismethoden nach §
17c Abs. 1 Satz 2, soweit nicht das Paul-Ehrlich-Institut zuständig
ist. Das Friedrich-Loeffler-Institut wirkt mit bei der
1. Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen von Tieren, die zur
Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind,
2. epidemiologischen Untersuchung im Falle von Tierseuchenausbrüchen.
Es wird neben der Forschung auf dem Gebiet der Tierseuchen ferner tätig
in der Funktion
1. des nationalen Referenzlabors für anzeigepflichtige
Tierseuchen, soweit es
oder das ehemalige Bundesinstitut für gesundheitlichen
Verbraucherschutz und Veterinärmedizin benannt worden ist,
2. eines gemeinschaftlichen oder nationalen Referenzlabors für anzeigepflichtige
Tierseuchen, soweit für diese Tätigkeit das Friedrich-Loeffler-Institut
benannt wird.
In seiner Funktion als nationales Referenzlabor für
anzeigepflichtige Tierseuchen obliegt es dem
Friedrich-Loeffler-Institut ferner, Ringversuche oder ähnliche Maßnahmen
durchzuführen, um darauf hinzuwirken, dass die von den zuständigen
Behörden mit der Untersuchung anzeigepflichtiger Tierseuchen
beauftragten Laboratorien die auf Grund von Rechtsakten der
Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Anforderungen, insbesondere
an die Diagnostik, erfüllen können.
(3) Das Friedrich-Loeffler-Institut veröffentlicht unter
Mitwirkung wissenschaftlicher Sachverständiger eine amtliche
Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von
Untersuchungsmaterial tierischen Ursprungs für anzeigepflichtige
Tierseuchen. Die Sammlung ist auf dem neuesten Stand zu halten.
(4) Das Friedrich-Loeffler-Institut veröffentlicht unter
Mitwirkung der Länder jährlich einen Bericht über die
Entwicklung der Tiergesundheit (Tiergesundheitsjahresbericht).
§ 5
(1) Das Friedrich-Loeffler-Institut und das Paul-Ehrlich-Institut
erheben für die Entscheidung über die Zulassung von Sera,
Impfstoffen und Antigenen nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
oder von Nachweismethoden nach § 17c Abs. 1 Satz 2, die Freigabe
einer Charge sowie für andere Prüfungen und Untersuchungen
nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen).
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe
näher zu bestimmen.
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