Hessisches Ausführungsgesetz zum
Tierseuchengesetz
(HAGTierSG)
Neufassung vom 14. Dezember 2010
(GVBl. I, S. 623)
- Nur die Originaltexte sind rechtsverbindlich
-
§
1
Tierseuchenkasse
(1) Zur Wahrnehmung der nach
Maßgabe dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben wird für das Land
Hessen eine Tierseuchenkasse als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen
Rechts mit Sitz in Wiesbaden errichtet. Sie führt die Bezeichnung
"Hessische Tierseuchenkasse". Die Tierseuchenkasse
verwaltet sich im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe
ihrer Hauptsatzung selbst.
(2) Für
die Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie die Rechnungslegung
der Tierseuchenkasse gelten die Bestimmungen der Hessischen
Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I
S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2007
(GVBl. I S. 908).
§
2
Organisation der Tierseuchenkasse
(1)
Beschließendes Organ der Tierseuchenkasse ist der Verwaltungsrat.
Die Amtszeit beträgt drei Jahre.
(2) Der
Verwaltungsrat besteht aus
1. fünf Vertreterinnen oder
Vertretern des landwirtschaftlichen Berufsstandes, die vom
Hessischen Bauernverband unter angemessener Berücksichtigung
der Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer von Tierarten im Sinne
des § 71 Abs. 1 Satz 3 des Tierseuchengesetzes in der Fassung
vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1261, 3588), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930),
vorgeschlagen werden,
2. einer Vertreterin oder
einem Vertreter der Veterinärverwaltung, die oder der vom für
Angelegenheiten des Veterinärwesens zuständigen Ministerium
vorgeschlagen wird,
3. einer Vertreterin oder
einem Vertreter der Landwirtschaftsverwaltung, die oder der vom
für Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständigen Ministerium
vorgeschlagen wird
4. je einer Vertreterin oder
einem Vertreter
a)
der Landkreise und
b)
kreisfreien Städte,
die oder der im Fall des
Buchst. a vom Hessischen Landkreistag und
im Fall des Buchst. b vom
Hessischen Städtetag vorgeschlagen wird.
Für jedes Mitglied ist
ein stellvertretendes Mitglied nach Maßgabe des Satz 1 zu
berufen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden
durch die Aufsichtsbehörde berufen. Der Verwaltungsrat wählt
eines der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 für die Dauer der
Amtsperiode zum vorsitzenden Mitglied. Stellvertretendes
vorsitzendes Mitglied ist das Mitglied nach Satz 1 Nr. 2.
Neuwahlen während der Amtsperiode sind zulässig; das Nähere
regelt die Hauptsatzung. Nach Ablauf der Amtsperiode führen das
vorsitzende und das stellvertretende vorsitzende Mitglied jeweils
ihr Amt bis zur Neuwahl weiter.
(3) Der Verwaltungsrat
beschließt über
1.
die Hauptsatzung
2.
den Wirtschaftsplan
3.
die Annahme des nach § 3 Abs. 3 Satz 2 vorzulegenden Geschäftsberichtes,
4.
die Beitragssatzung nach § 5 Abs. 2,
5.
das Erheben einer Umlage nach § 5 Abs. 3,
6.
das Absehen von der Beitragserhebung nach § 5 Abs. 4,
7.
die Rücklagen nach § 5 Abs. 7,
8.
die Verwendung von Beiträgen und Rücklagen nach § 5 Abs. 8,
9.
die Gewährung von Leistungen nach § 7 Abs. 1 und deren Höhe,
10. die Zustimmung zur Übertragung
von Aufgaben nach § 11 Satz 1 und die Entscheidung nach § 11
Satz 2,
11. die Rechnungslegung und
Entlastung der geschäftsführenden Person,
12. die Aufnahme von
Darlehen und
13. in sonstigen
Angelegenheiten, wenn dies die Hauptsatzung vorsieht.
Die Hauptsatzung und die
Beitragssatzung sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen
bekannt zu machen. Vor Bestimmung der Beitragssätze in der
Beitragssatzung soll der Verwaltungsrat die zuständigen Fachverbände
hören.
(4) Das vorsitzende Mitglied
des Verwaltungsrates führt die Beschlüsse des Verwaltungsrates
aus und entscheidet vorbehaltlich des Abs. 6 in allen
Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung des
Verwaltungsrates unterliegen.
(5) Das vorsitzende Mitglied
des Verwaltungsrates vertritt die Tierseuchenkasse gerichtlich und
außergerichtlich. Erklärungen, durch die die Tierseuchenkasse
verpflichtet werden soll, kann das vorsitzende Mitglied des
Verwaltungsrates nur gemeinsam mit einem anderen Mitglied des
Verwaltungsrates abgeben.
(6) Der Verwaltungsrat hat
die Geschäfte der laufenden Verwaltung einer geschäftsführenden
Person zu übertragen, die Sitz ohne Stimmrecht im Verwaltungsrat
hat. Die geschäftsführende Person führt die Geschäfte nach den
Weisungen des vorsitzenden Mitglieds des Verwaltungsrates und
vertritt die Tierseuchenkasse bei Geschäften der laufenden
Verwaltung gerichtlich und außergerichtlich
(7) Abweichend von § 8 Abs.
3 Satz 1 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes vom 24. März
1988 (GVBl. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.
Dezember 2009 (GVBl. I S. 635), nimmt das vorsitzende Mitglied die
Aufgaben des Dienststellenleiters wahr.
(8) Über die Sitzungen des
Verwaltungsrates sind Niederschriften zu fertigen und der
Aufsichtsbehörde innerhalb von vier Wochen nach der Sitzung
zuzuleiten.
(9) Die Mitglieder des
Verwaltungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten
Reisekostenerstattung nach dem Hessischen Reisekostengesetz vom 9.
Oktober 2009 (GVBl. I S. 397). Das vorsitzende Mitglied des
Verwaltungsrates erhält eine Aufwandsentschädigung. Die
Mitglieder, denen ein Verdienstausfall entstanden ist, erhalten
1. für die Teilnahme an den
Sitzungen des Verwaltungsrates ein Sitzungstagegeld und
2. wenn sie außerhalb von
Sitzungen im Auftrag des Verwaltungsrates ausschließlich die
Interessen der Tierseuchenkasse wahrnehmen, eine Entschädigung
in Höhe des Sitzungstagegeldes.
Die
Höhe der Aufwandsentschädigung und des Sitzungstagegeldes regelt
die Hauptsatzung.
§ 3
Aufsicht über die Tierseuchenkasse
(1) Die Tierseuchenkasse
untersteht der Aufsicht des Landes. Aufsichtsbehörde ist das für
die Tierseuchenbekämpfung zuständige Ministerium.
(2) Die Hauptsatzung und
Beschlüsse nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9, wenn die Leistungen
nicht vollständig aus Beiträgen gedeckt werden sollen, bedürfen
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann
Beschlüsse innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der
Niederschrift beanstanden, wenn sie das Recht verletzen oder gegen
sie veterinärfachliche Bedenken bestehen. Ist der Beschluss
bereits vor einer Beanstandung vollzogen, so ist die Vollziehung rückgängig
zu machen.
(3) Die Aufsichtsbehörde
kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um den Geschäftsbetrieb
der Tierseuchenkasse im Einklang mit der Hauptsatzung und den
einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu halten. Der
Verwaltungsrat hat der Aufsichtsbehörde bis spätestens 1. Mai
eines Jahres den Geschäftsbericht des Vorjahres vorzulegen.
(4) Die Aufsichtsbehörde
kann zur Behandlung bestimmter Angelegenheiten die Einberufung
einer Verwaltungsratssitzung verlangen.
§ 4
Arbeitsrechtliche Regelungen
Die
Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
bestimmen sich nach den für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
der Landesverwaltung geltenden Rechts- und Tarifvorschriften. Ihre
Eingruppierung und Vergütung muss derjenigen vergleichbarer
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landesverwaltung
entsprechen.
§
5
Beiträge
(1) Zur Deckung der Kosten
der
1. Entschädigungen
nach § 66 und Kostenerstattungen nach § 67 Abs. 4 Satz 2 des
Tierseuchengesetzes,
2. Leistungen nach §
7 Abs. 1
sind von den Besitzerinnen
und Besitzern der in § 71 Abs. 1 Satz 3 des Tierseuchengesetzes
genannten Tierarten und Bienen, bei Fischen von den
Fischereiberechtigten und Fischereiausübungsberechtigten, Beiträge
zu erheben. Die Beitragspflicht
nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf weitere Tierarten, die
Vieh im Sinne des § 1 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes sind, unter
Berücksichtigung des von den Beständen ausgehenden
Tierseuchenrisikos erstreckt werden.
(2) Die Beiträge nach Abs. 1
werden auf Grundlage einer Beitragssatzung
erhoben. In der Beitragssatzung sind, gesondert nach Tierarten,
Beitragssätze zu bestimmen, die so zu bemessen sind, dass mit dem
zu erwartenden Beitragsaufkommen
1. hälftig die Entschädigungen
nach § 66 und die Kostenerstattungen nach § 67 Abs. 4 Satz 2
des Tierseuchengesetzes geleistet werden können,
2. die Leistungen nach § 7
Abs. 1 erbracht werden können, im Fall des § 8 Nr. 3 der
verbleibende Anteil der Tierseuchenkasse,
3. die Verwaltungskosten der
Tierseuchenkasse gedeckt sind und
4. eine angemessene Rücklagenbildung
erfolgen kann.
Bei der Bestimmung der Beiträge
soll das seuchenhygienische Risiko der Tierbestände angemessen
berücksichtigt werden. Der Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge
wird in der Beitragssatzung bestimmt.
(3) Reichen die erhobenen
Beiträge und Rücklagen zur Deckung der Entschädigungen nach §
66 und Kostenerstattungen nach § 67 Abs. 4 Satz 2 des
Tierseuchengesetzes sowie Verwaltungskosten nicht aus, so sind die
Fehlbeträge durch Erheben einer Umlage zu decken.
(4) Von der Erhebung von
Beiträgen für Ziegen, Gehegewild, Geflügel, Bienen und Fische
kann abgesehen werden, wenn sie zu einer unzumutbaren Belastung
der Beitragspflichtigen, insbesondere aufgrund geringer Anzahl der
betroffenen Tierbesitzerinnen oder Tierbesitzer, führen würde
oder hierfür aufgrund der Seuchensituation kein Bedarf besteht.
(5) Die Beiträge und Umlagen
nach Abs. 3 sind nach der Art und Anzahl der an einem durch
Beitragssatzung jährlich bestimmten Stichtag bei der
Tierbesitzerin oder dem Tierbesitzer vorhandenen Tiere zu
berechnen. Abweichend von Satz 1 sind für die Beitragsberechnung
bei
1. Viehhändlern 4 vom
Hundert der Anzahl und
2. Forellen und Karpfen
a)
als Satzfischen die Anzahl und
b)
in allen sonstigen Fällen das Gewicht
der im Vorjahr umgesetzten
Tiere anzusetzen.
(6) Zum Zwecke der
Beitragsberechnung nach Abs. 5 führt die Tierseuchenkasse jährlich
eine amtliche Erhebung zu einem von ihr durch Beitragssatzung
bestimmten Stichtag durch. Für die Erhebung kann die
Tierseuchenkasse amtliche Erhebungsbögen an die Tierbesitzerinnen
und Tierbesitzer ausgeben, die folgende Angaben vorsehen:
1. den Namen und die
Anschrift der Tierbesitzerin oder des Tierbesitzers,
2. Art des Tieres oder der
Tiere,
3. Anzahl und Standort des
Tieres oder der Tiere,
4. die Registriernummer nach
§ 26 Abs. 2 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung
vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 204),
5. bei Forellen und Karpfen
die Anzahl und das Gewicht der im Vorjahr umgesetzten Tiere und
6. bei Viehhändlern die
Anzahl der im Vorjahr umgesetzten Tiere.
Weitere Angaben können durch
die Beitragssatzung vorgesehen werden, soweit sie der Erfüllung
von Aufgaben der Tierseuchenbekämpfung dienen. Näheres über die
Beitragsberechnung regelt die Beitragssatzung. Die Tierbesitzerin
oder der Tierbesitzer hat der Tierseuchenkasse den ausgefüllten
Erhebungsbogen spätestens zwei Wochen nach dem Stichtag, in den Fällen
des Abs. 5 Satz 2 zu dem von der Tierseuchenkasse bestimmten
Termin, vorzulegen. Wenn nach dem Stichtag nach Satz 1
1. sich die Zahl der Tiere
einer Tierart um mehr als 10 vom Hundert, mindestens jedoch um fünf
Tiere, erhöht,
2. ein Tierbestand neu begründet
wird oder
3. Tiere einer anderen
Tierart in den Bestand aufgenommen werden,
ist die Tierbesitzerin oder
der Tierbesitzer verpflichtet, die Änderung der Tierseuchenkasse
zum Zwecke der Veranlagung unverzüglich mitzuteilen.
(7) Die Tierseuchenkasse legt
jährlich entsprechend einer möglichen außergewöhnlichen
Inanspruchnahme eine Rücklage nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 für jede
Tierart fest.
(8) Zum vorübergehenden
Ausgleich von Deckungslücken innerhalb einer Tierart können
Beiträge oder Rücklagen anderer Tierarten verwendet werden. Die
Rückzahlung hat spätestens zum Ende des folgenden Kalenderjahres
zu erfolgen.
(9) Die Tierseuchenkasse
setzt die Beiträge mit einem Beitragsbescheid fest. Für die
Beitreibung sind die Kassen der Landkreise und kreisfreien Städte
zuständig, in deren Gebiet die oder der Pflichtige seinen
Wohnsitz hat. Die Tierseuchenkasse ist verpflichtet, den
Landkreisen und kreisfreien Städten einen Unkostenbeitrag in Höhe
von 5 vom Hundert der beigetriebenen Beträge, mindestens jedoch
10 Euro und höchstens 50 Euro, zu zahlen. Uneinbringliche
Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) sind zu ersetzen.
§ 6
Entschädigungen und Kostenerstattungen nach dem Tierseuchengesetz
Die Tierseuchenkasse gewährt
die Entschädigungen nach § 66 und die Kostenerstattungen nach §
67 Abs. 4 Satz 2 des Tierseuchengesetzes. Die Kostenerstattung für
die Verwertung erfolgt an die Beseitigungspflichtige oder den
Beseitigungspflichtigen nach § 3 Abs. 1 oder 2 des Tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S.
82), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2009 (BGBl. I
S. 1044), die Kostenerstattung für die Tötung an die
Leistungserbringerin oder den Leistungserbringer.
§ 7
Zusätzliche Leistungen
(1) Die Tierseuchenkasse gewährt
auf Grundlage eines Verwaltungsratsbeschlusses nach § 2 Abs. 3
Satz 1 Nr. 9 Leistungen
1. für Pferde, Rinder,
Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Süßwasserfische und
Bienen sowie Tierarten, für die nach der Rechtsverordnung nach
§ 5 Abs. 1 Satz 2 eine Beitragspflicht bestimmt ist,
a)
wenn eine anzeigepflichtige Tierseuche als alleinige
Todesursache festgestellt wurde und die Voraussetzungen, unter
denen die Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet
werden müssen, nicht vorgelegen haben,
b)
beim Auftreten nicht anzeigepflichtiger Tierseuchen,
c)
bei seuchenähnlich verlaufenden Tierkrankheiten und
d)
bei wirtschaftlichen Schäden, die infolge der Durchführung
von Bekämpfungsmaßnahmen entstanden sind,
2. für Maßnahmen zur planmäßigen
Bekämpfung von Tierseuchen,
3. für Maßnahmen des
Tiergesundheitsschutzes,
4. zu den Kosten von
Forschungsvorhaben, die der Feststellung, Bekämpfung oder Verhütung
von Tierseuchen oder seuchenartigen Tierkrankheiten dienen.
Auf die Gewährung von
Leistungen nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Die Höhe der Leistungen
nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 darf 80 vom Hundert der in § 67 Abs. 2
Satz 1 des Tierseuchengesetzes genannten Höchstsätze nicht überschreiten.
(3)
§ 67 Abs. 4, § 68 Abs. 1 und 1a und die §§ 69 bis 72d des
Tierseuchengesetzes sowie § 6 Satz 2 gelten entsprechend.
§
8
Erstattungen durch das Land
Das
Land Hessen erstattet der Tierseuchenkasse
1. zur Hälfte die Entschädigungen
und Kostenerstattungen für Tiere, für die Beiträge nach § 5
Abs. 1 zu erheben sind oder erhoben werden können,
2. die Entschädigungen und
Kostenerstattungen für Tiere, für die nach § 71 Abs. 2 des
Tierseuchengesetzes keine Beiträge erhoben werden können und
3. im Falle einer
Genehmigung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 den nicht durch Beiträge
abgedeckten Anteil an Leistungen nach § 7 Abs. 1.
§ 9
Verfahren
(1) Entschädigungen,
Kostenerstattungen und Leistungen nach den §§ 6 und 7 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 werden auf Antrag der Tierbesitzerin oder des
Tierbesitzers durch die Tierseuchenkasse in einem
Leistungsbescheid festgesetzt.
(2) Zur Feststellung des für
die Entschädigungen, Kostenerstattungen und Leistungen nach den
§§ 6 und 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 maßgeblichen Krankheitszustandes
hat die Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer unverzüglich nach
der Tötung oder dem Eintritt des sonstigen leistungsbegründenden
Ereignisses eine Untersuchung des Tieres durch die zuständige Behörde
zu veranlassen. Für die Untersuchung nach Satz 1 gilt § 15 des
Tierseuchengesetzes entsprechend.
(3) Der zugrunde zu legende
gemeine Wert des Tieres ist durch Schätzung der zuständigen Behörde
zu ermitteln. Das Ergebnis der Schätzung ist mit den für dieses
maßgeblichen Gründen der Tierseuchenkasse und der Tierbesitzerin
oder dem Tierbesitzer mitzuteilen.
§ 10
Kostentragung in besonderen Fällen
(1) Die Kosten für Maßnahmen
nach § 78b des Tierseuchengesetzes tragen das Land Hessen und die
Tierseuchenkasse je zur Hälfte; die Kosten der Durchführung der
Impfung trägt das Land zu einem Drittel, im Übrigen die
Tierseuchenkasse.
(2) Die Kosten einer nach §
17 Abs. 1 Nr. 17 oder § 23 des Tierseuchengesetzes angeordneten
Maßnahme trägt die Tierbesitzerin und der Tierbesitzer.
§ 11
Übernahme weiterer Aufgaben
Die
zuständigen Behörden können der Tierseuchenkasse mit deren
Zustimmung Aufgaben als beauftragte Stelle übertragen, wenn eine
solche Beauftragung in tierseuchenrechtlichen Vorschriften
vorgesehen ist. Die Tierseuchenkasse kann Tätigkeiten im Rahmen ihr übertragener Aufgaben durch Dritte durchführen lassen.
§
12
Datenverarbeitung
Die
Tierseuchenkasse ist berechtigt, zum Zwecke der Beitrags- und
Umlagenerhebung nach § 5 sowie der Gewährung von Entschädigungen,
Kostenerstattungen nach § 6 und Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz
1 Nr. 1 im hierzu erforderlichen Umfang personenbezogene Daten aus
den Meldungen der Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer und aus
Datenbanken, bei denen nach § 26 der Viehverkehrsverordnung Daten
vorliegen, zu verarbeiten. Sie darf diese Daten den für das
Veterinärwesen zuständigen Behörden übermitteln, soweit dies
zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich
ist.
§
13
Pflichten der Gemeinden
(1) Den Gemeinden obliegt die
Durchführung von Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen als Aufgabe
zur Erfüllung nach Weisung der zuständigen Behörde.
(2) Die Gemeinden haben auf
ihre Kosten
1. die zur Durchführung der
Sperre nach § 22 des Tierseuchengesetzes erforderlichen
Einrichtungen zu schaffen, soweit dazu nicht die Tierbesitzerin
oder der Tierbesitzer oder die Betreiberin oder der Betreiber
der Anlage oder Einrichtung verpflichtet ist,
2. auf Ersuchen der zuständigen
Behörde tierseuchenrechtliche Anordnungen öffentlich bekannt
zu machen,
3. auf Ersuchen der zuständigen
Behörde die Durchführung angeordneter Maßnahmen zu überwachen
und
4. nach Weisung der für
tierseuchenbehördlichen Maßnahmen zuständigen Behörde
Hilfskräfte und Beförderungsmittel zur Durchführung einer
angeordneten Tötung, Impfung, Zerlegung oder unschädlichen
Beseitigung von Tieren oder zur Durchführung angeordneter Maßnahmen
diagnostischer Art zu stellen.
§
14
Zuständigkeiten
Die
zur Ausführung des Tierseuchengesetzes zuständigen Behörden
werden durch Rechtsverordnung bestimmt. Die Zuständigkeitsbestimmung
kann abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Vollzug
von Aufgaben auf den Gebieten des Veterinärwesens, der
Lebensmittelüberwachung und des Verbraucherschutzes vom 21. März
2005 (GVBl. I S. 229, 232), geändert durch Gesetz vom 14.
Dezember 2009 (GVBl. I S. 661), erfolgen.
§ 15
Erlass von Rechtsverordnungen
Die
für die Tierseuchenbekämpfung zuständige Ministerin oder der
hierfür zuständige Minister
erlässt die Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz.
§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit
Ablauf des 31. Dezember
2015 außer Kraft.
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