Entschädigung für Tierverluste

In bestimmten Fällen hat der Halter von Tieren einen Rechtsanspruch, nicht Enteignungsentschädigung, sondern Anspruch eigener Art, auf Entschädigung. Die Gewährung hat der Gesetzgeber aus Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen festgelegt. Der Staat hat eine Fürsorgepflicht, nach der muss er Maßnahmen treffen, um die Rechtsgüter der Gemeinschaft vor gesundheitlichen Gefahren und volkswirtschaftlichen Einbußen durch Tierseuchen zu schützen.

Entschädigungen sind ein Bestandteil solcher Maßnahmen. Sie sollen einerseits die Mitarbeit des Tierhalters bei der Seuchenbekämpfung fördern und andererseits wirtschaftliche Verluste mildern, die dem Tierbesitzer durch Verenden oder Töten seuchenkranker und -verdächtiger Tiere entstehen.

 

Die Grundsätze der Entschädigung sind in den §§ 66 bis 72 Tierseuchengesetz (TierSG) geregelt.

Entschädigungspflicht
Nach § 66 TierSG sind Entschädigungen insbesondere für Tiere zu leisten, die auf behördliche Anordnung getötet wurden sowie für Tiere, bei denen eine anzeigepflichtige Tierseuche nach dem Tode festgestellt wurde, sofern die Voraussetzungen für eine Tötungsanordnung gegeben waren.

Entschädigungspflichtig sind auch Tiere, die auf Grund einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme (diagnostische Tötung, angeordnete Impfung oder Blutentnahme) getötet wurden oder verendet sind.

Insbesondere zu den Entschädigungen bei Impfschäden bei der Bekämpfung der Blauzungenkrankheit sind spezielle Vorschriften zu beachten.
Im Falle eines Abortes gelten folgende Werte:

Schafe / Ziegen                     40 €
Rinder                                  150 €
 

 

Umfang der Entschädigung
Entschädigt wird nach § 67 Abs. 1 TierSG der gemeine Wert des Tieres, d.h. der aktuelle Verkehrs- bzw. Verkaufswert. Der Wert wird ohne Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der Tierseuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme ermittelt.

Die Wertermittlung erfolgt vom zuständigen Amtstierarzt oder von zwei hinzugezogenen sachkundigen Schätzern.

Folgende Höchstsätze dürfen nach § 67 Abs. 2 TierSG nicht überschritten werden: 

Pferde                                    5.113 €
Rinder *                                  3.068 €
Schweine                               1.278 €
Gehegewild                            1.000 €
 Schafe                                       767 €
Ziegen                                       307 €
Geflügel                                      51 €
Bienen, je Volk                          150 €

* einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel

Für die Schätzwertermittlung wird auf bestimmte Grundwerte zurückgegriffen, die sich nach unterschiedlichen Kriterien richten.

Diese sind in erster Linie

Milch- und Zweitnutzungsrassen - die Werte werden in etwa monatlichen Abständen aktualisiert:

Fleischrinderrassen und Rinder zur Ammen- und Mutterkuhhaltung - die Werte werden in jährlichen Abständen nachträglich aktualisiert:

Durchschnittliche 305-Tage-Eiweißleistung - der Wert wird jährlich festgestellt.

Genauere Informationen zur Berechnung finden Sie hier.

Die Entschädigung mindert sich gemäß § 67 Abs. 3 TierSG u.a. um 50 % für Tiere, die vor Erstattung der Anzeige nachweislich an der Tierseuche verendet sind oder wegen der Tierseuche getötet wurden  (ausgenommen Milzbrand, Rauschbrand, Tollwut oder AK bei Rinder).

 

Nach § 67 Abs. 4 TierSG werden Verwertungs- oder Tötungskosten zusätzlich erstattet.

Ausnahmen von der Entschädigungspflicht
Gemäß § 68 TierSG wird u.a. keine Entschädigung gewährt für Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören, für Wild oder gefangen gehaltene Wildtiere (ausgenommen Gehegewild), Haustiere (die nicht Vieh oder Bienen sind), Zebras, Zebroide, Kameliden, Esel, Maulesel und Maultiere. Ebenso gilt dies für Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt wurde, soweit die anzeigepflichtige Tierseuche erst nach dem Tode festgestellt wurde.

Leistungsanspruch
Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur dann, wenn der Tierbesitzer seinen gesetzlichen Verpflichtungen - u. a. Melde- und Beitragspflicht - ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Informieren Sie sich im Falle eines Schadens oder unklarer Erkrankungen in Ihrem Tierbestand rechtzeitig über die genauen Bestimmungen und Voraussetzungen bei dem für Ihren Landkreis zuständigen Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz.