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Entschädigung für Tierverluste In bestimmten Fällen hat der Halter von Tieren einen Rechtsanspruch, nicht Enteignungsentschädigung, sondern Anspruch eigener Art, auf Entschädigung. Die Gewährung hat der Gesetzgeber aus Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen festgelegt. Der Staat hat eine Fürsorgepflicht, nach der muss er Maßnahmen treffen, um die Rechtsgüter der Gemeinschaft vor gesundheitlichen Gefahren und volkswirtschaftlichen Einbußen durch Tierseuchen zu schützen. Entschädigungen sind ein Bestandteil solcher Maßnahmen. Sie sollen einerseits die Mitarbeit des Tierhalters bei der Seuchenbekämpfung fördern und andererseits wirtschaftliche Verluste mildern, die dem Tierbesitzer durch Verenden oder Töten seuchenkranker und -verdächtiger Tiere entstehen.
Die Grundsätze der Entschädigung sind in den §§ 66 bis 72 Tierseuchengesetz (TierSG) geregelt.
Entschädigungspflicht Entschädigungspflichtig sind auch Tiere, die auf Grund einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme (diagnostische Tötung, angeordnete Impfung oder Blutentnahme) getötet wurden oder verendet sind.
Insbesondere zu den Entschädigungen bei
Impfschäden bei der Bekämpfung der Blauzungenkrankheit sind
spezielle Vorschriften zu beachten.
Schafe / Ziegen
40 €
Umfang der Entschädigung Die Wertermittlung erfolgt vom zuständigen Amtstierarzt oder von zwei hinzugezogenen sachkundigen Schätzern. Folgende Höchstsätze dürfen nach § 67 Abs. 2 TierSG nicht überschritten werden:
Pferde 5.113 € Für die Schätzwertermittlung wird auf bestimmte Grundwerte zurückgegriffen, die sich nach unterschiedlichen Kriterien richten. Diese sind in erster Linie
Milch- und Zweitnutzungsrassen - die Werte
werden in etwa monatlichen Abständen aktualisiert:
Fleischrinderrassen und Rinder zur Ammen-
und Mutterkuhhaltung - die Werte werden in jährlichen Abständen nachträglich aktualisiert: Durchschnittliche 305-Tage-Eiweißleistung - der Wert wird jährlich festgestellt. Genauere Informationen zur Berechnung finden Sie hier. Die Entschädigung mindert sich gemäß § 67 Abs. 3 TierSG u.a. um 50 % für Tiere, die vor Erstattung der Anzeige nachweislich an der Tierseuche verendet sind oder wegen der Tierseuche getötet wurden (ausgenommen Milzbrand, Rauschbrand, Tollwut oder AK bei Rinder).
Nach § 67 Abs. 4 TierSG werden Verwertungs- oder Tötungskosten zusätzlich erstattet.
Ausnahmen von der Entschädigungspflicht
Leistungsanspruch Informieren Sie sich im Falle eines Schadens oder unklarer Erkrankungen in Ihrem Tierbestand rechtzeitig über die genauen Bestimmungen und Voraussetzungen bei dem für Ihren Landkreis zuständigen Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz.
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