Über die Tierseuchenkasse

 

Entstehung

Die Sorge des landwirtschaftlichen Tierhalters galt schon von jeher der Gesunderhaltung seines Bestandes. Mehr als ein Jahrtausend hindurch stand er aber den Tierseuchen so gut wie wehrlos gegenüber.
Das Deutsche Reich hat sich bald nach seiner Gründung um die Bekämpfung der Tierseuchen bemüht und das Viehseuchengesetz  von 1909 erlassen, das vor allem eine Erweiterung des Seuchengesetzes gegenüber dem Ausland und eine stärkere Betonung des Vorbeugeprinzips brachte.

Im Jahr 1954 wurde in Hessen eine Tierseuchenkasse gegründet. Die rechtlichen Vorschriften sind heute im bundeseinheitlichen Tierseuchengesetz, im Hessischen Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz und zum Tierkörperbeseitigungsgesetz sowie den dazu ergangenen Rechtsvorschriften geregelt.

 

Verwaltung

Die Tierseuchenkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wiesbaden.

Über die Hauptsatzung, die Höhe der Beiträge, den Wirtschaftsplan und die gesetzlich nicht vorgeschriebenen Leistungen der Tierseuchenkasse beschließt als Selbstverwaltungsorgan der Verwaltungsrat.

 

Beiträge

Um Leistungen erbringen zu können, erhebt die Tierseuchenkasse nach den gesetzlichen Bestimmungen z.Zt. Beiträge von den Haltern von Rindern, Schafen, Schweinen, Fischen, Geflügel und Gehegewild. Für Einhufer, Ziegen und Bienen ist die Beitragserhebung zur Zeit ausgesetzt.
Die Erhebung dieser Beiträge erfolgt nach dem Tierbestand an einem Stichtag, in der Regel dem 4. Januar des lfd. Jahres.
Bestandsveränderungen in einem bestimmten Rahmen müssen der Tierseuchenkasse gemeldet werden.

Die Beiträge werden unmittelbar von der Tierseuchenkasse erhoben. Ausstehende Beiträge werden notfalls zwangsweise beigetrieben.

Die Beiträge werden so berechnet, dass neben der Deckung laufender Ausgaben angemessene Rücklagen gebildet werden können. Diese sollen bei unvorhergesehenen Ausgaben sprunghafte Beitragserhöhungen oder das Erheben von Umlagen verhindern.

Eine Befreiung von der gesetzlichen Beitragspflicht ist nicht möglich.

 

Leistungen

Wenn ein Tierhalter seit Jahren Beiträge an die Tierseuchenkasse gezahlt hat, ohne dass er eine Entschädigung oder eine Beihilfe erhalten hat, dann ist sein Tierbestand offenbar von Seuchen und seuchenhaften Erkrankungen verschont geblieben. Das bedeutet aber nicht, dass er keine Leistungen der Tierseuchenkasse in Anspruch genommen hat. 
Neben den unmittelbaren Leistungen der Tierseuchenkasse an die Tierhalter entfallen mehr als dreiviertel der Ausgaben auf Leistungen mittelbarer Art. In der Regel sind das Aufwendungen für die vorbeugende Seuchenbekämpfung. 

 

Leistungen im Einzelnen

  1. Entschädigungen und Pflichtbeihilfen für Tierverluste bei anzeigepflichtigen Seuchen, Tötungsanordnungen und Schäden infolge amtlicher Bekämpfungsmaßnahmen
  2. Härtebeihilfen und Ausmerzungsbeihilfen
  3. Kosten für den Tiergesundheitsdienst
  4. Kosten für Blutprobenentnahmen
  5. Kosten für Untersuchungsmaterial
  6. Kosten für Impfstoffe und Impfgebühren
  7. Kosten der Tierkennzeichnung
  8. Kosten der Tierkörperbeseitigung

Für die unter 1. und 2. genannten Leistungen ist ein entsprechender Antrag über   das zuständige Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz zu stellen.
Die unter 2. - 7. genannten Leistungen sind freiwillige Leistungen der Tierseuchenkasse und  werden -für bestimmte Maßnahmen- nach Beschluss des Verwaltungsrates gewährt.

 

Verlust des Leistungsanspruchs

Wenn ein Tierhalter seinen Tierbestand nicht meldet, oder eine zu geringe Tierzahl angibt, sein Beitragspflicht nicht erfüllt oder Vorschriften der einschlägigen Gesetze und Rechtsverordnungen nicht befolgt oder der gesetzlichen Anzeigepflicht nicht nachkommt, erlischt der Anspruch auf Leistungen.

 

Tierversicherung

Tierseuchenkassen gibt es in allen Bundesländern. Sie werden häufig mit Versicherungseinrichtungen verglichen oder verwechselt. Sie haben aber andere und zum Teil weiter reichende Aufgaben als eine Tierversicherung. Gegen Gefahren wie Brand, Blitzschlag, Unfall, Ertragsausfall Haftpflichtansprüche oder jegliche Tierkrankheiten kann sich der Halter nur durch entsprechende Versicherungen schützen.

 

Informieren Sie sich im Falle eines Schadens oder unklarer Erkrankungen in Ihrem Tierbestand rechtzeitig über die genauen Bestimmungen und Voraussetzungen bei dem für Ihren Landkreis zuständigen

 Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz 

oder der

Hessischen Tierseuchenkasse,
Mainzer Straße 17
65185 Wiesbaden
Telefon 0611 – 94 08 30
e-mail: zentrale@hessischetierseuchenkasse.de