Entstehung
Die Sorge des landwirtschaftlichen Tierhalters
galt schon von jeher der Gesunderhaltung seines Bestandes. Mehr
als ein Jahrtausend hindurch stand er aber den Tierseuchen so gut
wie wehrlos gegenüber.
Das Deutsche Reich hat sich bald nach seiner Gründung um die
Bekämpfung der Tierseuchen bemüht und das Viehseuchengesetz
von 1909 erlassen, das vor allem eine Erweiterung des
Seuchengesetzes gegenüber dem Ausland und eine stärkere Betonung
des Vorbeugeprinzips brachte.
Im Jahr 1954 wurde in Hessen eine Tierseuchenkasse
gegründet. Die rechtlichen Vorschriften sind heute im
bundeseinheitlichen Tierseuchengesetz,
im Hessischen Ausführungsgesetz zum
Tierseuchengesetz und zum Tierkörperbeseitigungsgesetz sowie
den dazu ergangenen Rechtsvorschriften geregelt.
Verwaltung
Die Tierseuchenkasse ist eine rechtsfähige Anstalt des
öffentlichen Rechts mit Sitz in Wiesbaden.
Über die Hauptsatzung, die Höhe der
Beiträge, den
Wirtschaftsplan und die gesetzlich nicht vorgeschriebenen Leistungen der Tierseuchenkasse
beschließt als Selbstverwaltungsorgan der
Verwaltungsrat.
Beiträge
Um Leistungen erbringen zu können, erhebt die Tierseuchenkasse nach den gesetzlichen Bestimmungen z.Zt.
Beiträge von den Haltern von Rindern, Schafen,
Schweinen, Fischen, Geflügel und Gehegewild. Für Einhufer, Ziegen und Bienen ist die Beitragserhebung zur Zeit ausgesetzt.
Die Erhebung dieser Beiträge erfolgt nach dem Tierbestand an
einem Stichtag, in der Regel dem 4. Januar des lfd. Jahres.
Bestandsveränderungen in einem bestimmten Rahmen müssen der
Tierseuchenkasse gemeldet werden.
Die Beiträge werden unmittelbar von der Tierseuchenkasse
erhoben. Ausstehende Beiträge werden notfalls zwangsweise
beigetrieben.
Die Beiträge werden so berechnet, dass neben der Deckung
laufender Ausgaben angemessene Rücklagen gebildet werden können.
Diese sollen bei unvorhergesehenen Ausgaben sprunghafte
Beitragserhöhungen oder das Erheben von Umlagen verhindern.
Eine Befreiung von der gesetzlichen Beitragspflicht ist nicht möglich.
Leistungen
Wenn ein Tierhalter seit Jahren Beiträge an die Tierseuchenkasse gezahlt hat, ohne dass er eine Entschädigung oder eine Beihilfe erhalten hat, dann ist sein Tierbestand offenbar von Seuchen und seuchenhaften Erkrankungen verschont geblieben. Das bedeutet aber nicht, dass er keine Leistungen der Tierseuchenkasse in Anspruch genommen hat.
Neben den unmittelbaren Leistungen der Tierseuchenkasse an die Tierhalter entfallen mehr als dreiviertel der Ausgaben auf Leistungen mittelbarer
Art. In der Regel sind das Aufwendungen für die vorbeugende Seuchenbekämpfung.
Leistungen im Einzelnen
- Entschädigungen und Pflichtbeihilfen für Tierverluste bei anzeigepflichtigen Seuchen,
Tötungsanordnungen und Schäden infolge amtlicher Bekämpfungsmaßnahmen
- Härtebeihilfen und Ausmerzungsbeihilfen
- Kosten für den Tiergesundheitsdienst
-
Kosten für Blutprobenentnahmen
-
Kosten für Untersuchungsmaterial
- Kosten für Impfstoffe und Impfgebühren
- Kosten der Tierkennzeichnung
- Kosten der Tierkörperbeseitigung
Für die unter 1. und 2. genannten Leistungen ist ein
entsprechender Antrag über das zuständige Amt für
Veterinärwesen und Verbraucherschutz zu stellen.
Die unter 2. - 7. genannten Leistungen sind freiwillige Leistungen der Tierseuchenkasse und werden -für
bestimmte Maßnahmen- nach Beschluss des Verwaltungsrates gewährt.
Verlust des Leistungsanspruchs
Wenn ein Tierhalter seinen Tierbestand nicht meldet,
oder eine zu geringe Tierzahl angibt, sein Beitragspflicht
nicht erfüllt oder Vorschriften der einschlägigen Gesetze
und Rechtsverordnungen nicht befolgt oder der gesetzlichen
Anzeigepflicht nicht nachkommt, erlischt der Anspruch auf
Leistungen.
Tierversicherung
Tierseuchenkassen gibt es in allen Bundesländern. Sie werden häufig mit Versicherungseinrichtungen verglichen oder verwechselt. Sie haben aber andere und zum Teil weiter reichende Aufgaben als eine Tierversicherung. Gegen Gefahren wie Brand, Blitzschlag, Unfall, Ertragsausfall Haftpflichtansprüche oder jegliche Tierkrankheiten kann sich der Halter nur durch entsprechende Versicherungen schützen.
Informieren Sie sich im Falle eines Schadens oder unklarer Erkrankungen in Ihrem Tierbestand
rechtzeitig über die genauen Bestimmungen und Voraussetzungen bei dem
für Ihren Landkreis zuständigen
oder der
Hessischen Tierseuchenkasse,
Mainzer Straße 17
65185 Wiesbaden
Telefon 0611 – 94 08 30
e-mail: zentrale@hessischetierseuchenkasse.de
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